Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbarSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 11. September 1989 erhob der Einschreiter Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen die von ihm als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierte und als beleidigend gewertete Äußerung eines Organes der BPD Wien ("Ihr Name ist uns ja bekannt, Herr Doktor, aber nichts Positives, nichts Positives!").
2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Novelle BGBl. 302/1975 erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.
2.2. Derartige Verwaltungsakte bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde jedoch nicht.
Denn unangemessene Ausdrucksweisen oder Beschimpfungen können - wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen VfSlg. 8654/1979, 10234/1984 und 10974/1986 ausgesprochen hat - als solche und für sich allein nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG gewertet werden.
3. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1097.1989Dokumentnummer
JFT_10108873_89B01097_00