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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbarRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.
Unangemessene Ausdrucksweisen oder Beschimpfungen können - wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 8654/1979, 10234/1984 und 10974/1986 ausgesprochen hat - als solche und für sich allein nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG gewertet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1097.1989Dokumentnummer
JFR_10108873_89B01097_01