RS Vfgh 1989/11/27 B1097/89

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Veröffentlicht am 27.11.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Unangemessene Ausdrucksweise eines Polizeibeamten für sich allein nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbar

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Unangemessene Ausdrucksweisen oder Beschimpfungen können - wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen VfSlg. 8654/1979, 10234/1984 und 10974/1986 ausgesprochen hat - als solche und für sich allein nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • B 1097/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1989 B 1097/89

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1097.1989

Dokumentnummer

JFR_10108873_89B01097_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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