1. Die von der anwaltlich nicht vertretenen Einschreiterin erhobene Anklage gemäß Art142 B-VG gegen die Bundesministerin für Justiz a.D. Dr. Beatrix Karl und gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter wegen Kundmachung bzw. Aufrechterhaltung des angeblich rechtswidrigen Erlasses vom 8. April 2013, ZBMJ-S585.000/0015-IV 3/2013 erweist sich als unzulässig. Nach Art142 Abs2 litb B-VG kann eine Anklageerhebung gegen Mitglieder der Bundesregierung wegen Gesetzesverle... mehr lesen...
Index: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Norm: ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitB-VG Art142 Abs2 litbB-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Leitsatz: Zurückweisung einer Ministeranklage und eines Individualantrags; kein Verordnungscharakter des bekämpften Erlasses über die Vorgehensweise bei Zurücklegung einer Anzeige; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos
Rechtssatz: Unzuläs... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 22.9.2003, GZ E1/03-5, eine von L G eingebrachte Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung als unzulässig zurück, weil eine solche Anklage gemäß Art142 Abs2 litb B-VG nur durch Beschluss des Nationalrates erhoben werden kann. Die vom Einschreiter überdies erstatteten "Strafanzeigen gegen Österreichs etablierte Wissenschaft [und] gegen Österreichs Presse und Medien" wurden mangels Zuständigkeit des Verfas... mehr lesen...
Begründung: 1. Die vom Einschreiter mit einem am 21.7.2003 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schreiben erhobene Anklage ("Strafanzeige") gegen (ehemalige sowie amtierende) Mitglieder der Bundesregierung ist unzulässig: Gemäß Art142 Abs2 litb B-VG kann eine Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof nur durch Beschluss des Nationalrates erhoben werden. Dem Einschreiter mangelt daher die Antragsberechtigung. Zur Erledigung vo... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art142 Abs2 litbZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Rechtssatz: Zurückweisung einer "Strafanzeige" gegen Mitglieder der Bundesregierung mangels Legitimation des Antragstellers zur Erhebung einer solchen Anklage; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Behandlung weiterer gegen die "etablierte Wissenschaft" und die "Medi... mehr lesen...
Begründung: 1. Die von M L am 23. November 1994 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und der Sache nach auf Art142 Abs2 lita iVm Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den (amtierenden) Bundespräsidenten wegen "Ratifizierung der Gesetze über den Beitritt (Österreichs) zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. zur Europäischen Union" (offenbar gemeint: BVG über den Beitritt Österreichs zur Euopäischen Union, BGBl. 744/1994) erweist sich (allein schon deswegen) als unzulässig,... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art38B-VG Art140 Abs1 / AllgB-VG Art142 Abs2 litaB-VG Art143
Leitsatz: Unzulässigkeit einer Anklage einer Einzelperson gegen den
Bundespräsidenten wegen Ratifizierung des Beitritts Österreichs zur
EU; Anklageerhebung nur durch Beschluß der Bundesversammlung
Rechtssatz: Die Eingabe war darum - mangels Antrag... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Der Einschreiter Dipl.Ing. A A ficht mit "Klage" die Bundespräsidentenwahl 1992 an (Punkt 1. der Eingabe) und begehrt - ersichtlich im Zusammenhang mit der Behauptung, daß "die Überfliegung österreichischen Territoriums durch fremdländische Militärflugzeuge und die Durchfahrt durch österreichisches Territorium durch fremdländische Militärfahrzeuge, insbesondere Panzer, genehmigt wurde" - "die Einleitung der Strafverfahren wegen Verletzung des Neutralitätsgesetze... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/04 Wahlen
Norm: B-VG Art141 Abs1 litaB-VG Art142 Abs2 litbBundespräsidentenwahlG 1971 §7 Abs1BundespräsidentenwahlG 1971 §21 Abs2ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Zurückweisung einer Eingabe betreffend Anfechtung der
Bundespräsidentenwahl 1992 und Anklage gegen näher bezeichnete
Organe mangels Legitimation bzw Unzuständigkeit des VfGH; Abweisung
des Verfahrenshilfeantrags als aussichtlos ... mehr lesen...
Begründung: 1. Dem von der Ersten Präsidentin des Kärntner Landtages mit Schreiben vom 27. September 1990, Ldtgs.Zl. 78-6/26, vorgelegten beglaubigten Protokoll über die Sitzung des Kärntner Landtages vom 25. September 1990 ist zu entnehmen, daß der Kärntner Landtag in dieser Sitzung einen "Abänderungsantrag" gemäß §54 der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages angenommen hat, dessen Punkt 2 wie folgt lautet: "Gegen LR M R wird Anklage gemäß der Art142 und 143 B-VG (Ministera... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art142 Abs2 litc B-VG Art143 VfGG §15 Abs2 VfGG §72 Abs2 VfGG §73 StPO §207
Leitsatz: Zurückweisung der im Zusammenhang mit der Vergabe von Fördermitteln
erhobenen Ministeranklage gegen einen Landesrat mangels Erfüllung der
Formerfordernisse
Rechtssatz: Es bleibt vollkommen offen, inwieweit dem Beschuldigte... mehr lesen...
Begründung: 1. Die von Dkfm. P W und Dipl.Ing. A B am 30. Dezember 1987 beim VfGH eingebrachte und der Sache nach auf Art142 Abs2 litb iVm Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz erweist sich unabhängig davon, ob sie im eigenen Namen oder namens der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichneten "Arbeitsgemeinschaft zur Verbesserung der Rechtsprechung und des Rechtsstaates Österreich, Staatsbürger beobachten die Justiz (ARGE-Rech... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art142 Abs2 litbVfGG §19 Abs3 Z2 liteZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Leitsatz: Die von den Antragstellern beim VfGH eingebrachte und der Sache nach
auf Art142 Abs2 litb iVm. Art143 B-VG gestützte Anklage gegen
den amtierenden Bundesminister für Justiz erweist sich jedenfalls
als unzulässig, weil in keinem Fall die zwingenden Voraussetzun... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art142 Abs2 litbVfGG §19 Abs3 Z2 lite
Leitsatz: Art142 B-VG; Gemäß Art142 Abs2 litb B-VG kann gegen ein Mitglied der
Bundesregierung Anklage nur durch Beschluß des Nationalrates erhoben
werden. Einzelpersonen sind hiezu nicht legitimiert Schlagworte VfGH / Anklage, VfGH / Legitimation
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art142 Abs2 litbVfGG §19 Abs3 Z2 lite
Rechtssatz: Art142 B-VG; Gemäß Art142 Abs2 litb B-VG kann gegen ein Mitglied der Bundesregierung Anklage nur durch Beschluß des Nationalrates erhoben werden. Einzelpersonen sind hiezu nicht legitimiert Entscheidungstexte B 187/86 En... mehr lesen...