Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art142 Abs2 litbLeitsatz
Die von den Antragstellern beim VfGH eingebrachte und der Sache nach auf Art142 Abs2 litb iVm. Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz erweist sich jedenfalls als unzulässig, weil in keinem Fall die zwingenden Voraussetzungen des Art142 Abs2 litb B-VG (: Anklageerhebung durch Beschluß des Nationalrates) erfüllt wärenRechtssatz
Die der Sache nach auf Art142 Abs2 litb iVm Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz erweist sich unabhängig davon, ob sie im eigenen Namen der Antragsteller oder namens der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichneten "ARGE-Rechtsstaat-Austria" erhoben wurde, als unzulässig, weil in keinem Fall die zwingenden Voraussetzungen des Art142 Abs2 litb B-VG (: Anklageerhebung durch Beschluß des Nationalrates) erfüllt wären.
Die Ministeranklage war mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft bzw. der beiden Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.
Die der Sache nach auf Art142 Abs2 litb iVm Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz erweist sich unabhängig davon, ob sie im eigenen Namen der Antragsteller oder namens der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichneten "ARGE-Rechtsstaat-Austria" erhoben wurde, als unzulässig, weil in keinem Fall die zwingenden Voraussetzungen des Art142 Abs2 litb B-VG (: Anklageerhebung durch Beschluß des Nationalrates) erfüllt wären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anklage, VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:E1.1987Dokumentnummer
JFR_10119775_87E00001_01