RS Vfgh 1988/2/25 E1/87

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art142 Abs2 litb
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Die von den Antragstellern beim VfGH eingebrachte und der Sache nach auf Art142 Abs2 litb iVm. Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz erweist sich jedenfalls als unzulässig, weil in keinem Fall die zwingenden Voraussetzungen des Art142 Abs2 litb B-VG (: Anklageerhebung durch Beschluß des Nationalrates) erfüllt wären

Rechtssatz

Die der Sache nach auf Art142 Abs2 litb iVm Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz erweist sich unabhängig davon, ob sie im eigenen Namen der Antragsteller oder namens der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichneten "ARGE-Rechtsstaat-Austria" erhoben wurde, als unzulässig, weil in keinem Fall die zwingenden Voraussetzungen des Art142 Abs2 litb B-VG (: Anklageerhebung durch Beschluß des Nationalrates) erfüllt wären.

Die Ministeranklage war mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaft bzw. der beiden Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.

Die der Sache nach auf Art142 Abs2 litb iVm Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz erweist sich unabhängig davon, ob sie im eigenen Namen der Antragsteller oder namens der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichneten "ARGE-Rechtsstaat-Austria" erhoben wurde, als unzulässig, weil in keinem Fall die zwingenden Voraussetzungen des Art142 Abs2 litb B-VG (: Anklageerhebung durch Beschluß des Nationalrates) erfüllt wären.

Entscheidungstexte

  • E 1/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.1988 E 1/87

Schlagworte

VfGH / Anklage, VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:E1.1987

Dokumentnummer

JFR_10119775_87E00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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