RS Vfgh 1992/6/10 B521/92, WI-12/92

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art142 Abs2 litb
BundespräsidentenwahlG 1971 §7 Abs1
BundespräsidentenwahlG 1971 §21 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe betreffend Anfechtung der Bundespräsidentenwahl 1992 und Anklage gegen näher bezeichnete Organe mangels Legitimation bzw Unzuständigkeit des VfGH; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtlos

Rechtssatz

Keiner der im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am 12.04.92 veröffentlichten Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten bezeichnet den Einschreiter als zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß dabei Rechtswidrigkeiten unterlaufen seien.

Soweit sich in der Eingabe des Anfechters die Andeutung findet, daß einer etwaigen Kandidatur eine bedenklich erachtete Vorschrift, und zwar §7 Abs1 BundespräsidentenwahlG 1971 (über Unterstützungserklärungen) entgegenstand, ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof gegen das in das BundespräsidentenwahlG 1971 eingeführte System der Unterstützungsunterschriften grundsätzlich keine Bedenken hegt. Dies gilt auch aus der Sicht dieser Rechtssache.

Der gegen die Mitglieder der Bundesregierung gerichtete Antrag auf "Einleitung der Strafverfahren wegen Verletzung des Neutralitätsgesetzes" ist schon deshalb unzulässig, weil gemäß Art142 Abs2 litb B-VG Anklage gegen diese Organe vor dem Verfassungsgerichtshof nur durch Beschluß des Nationalrats erhoben werden kann. Soweit der Einschreiter die Abgeordneten zum Nationalrat strafrechtlich verfolgt wissen will, fehlt dem Verfassungsgerichtshof überhaupt jede derartige Kompetenz.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Bundespräsident, Wahlvorschlag, VfGH / Anklage, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B521.1992

Dokumentnummer

JFR_10079390_92B00521_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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