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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art38Leitsatz
Unzulässigkeit einer Anklage einer Einzelperson gegen den Bundespräsidenten wegen Ratifizierung des Beitritts Österreichs zur EU; Anklageerhebung nur durch Beschluß der BundesversammlungSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die von M L am 23. November 1994 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und der Sache nach auf Art142 Abs2 lita iVm Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den (amtierenden) Bundespräsidenten wegen "Ratifizierung der Gesetze über den Beitritt (Österreichs) zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. zur Europäischen Union" (offenbar gemeint: BVG über den Beitritt Österreichs zur Euopäischen Union, BGBl. 744/1994) erweist sich (allein schon deswegen) als unzulässig, weil eine Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung gemäß Art142 Abs2 lita B-VG nur durch Beschluß der Bundesversammlung (Art38 B-VG) erhoben werden kann.
2. Die Eingabe war darum - mangels Antragsberechtigung - als unzulässig zurückzuweisen, weshalb auf die Anregung, aus Anlaß der Strafverfolgung des Bundespräsidenten ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, nicht mehr einzugehen war.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / AnklageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:E2.1994Dokumentnummer
JFT_10058793_94E00002_00