TE Vfgh Beschluss 1994/12/7 E2/94, G285/94

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Veröffentlicht am 07.12.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art38
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art142 Abs2 lita
B-VG Art143

Leitsatz

Unzulässigkeit einer Anklage einer Einzelperson gegen den Bundespräsidenten wegen Ratifizierung des Beitritts Österreichs zur EU; Anklageerhebung nur durch Beschluß der Bundesversammlung

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die von M L am 23. November 1994 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte und der Sache nach auf Art142 Abs2 lita iVm Art143 B-VG gestützte Anklage gegen den (amtierenden) Bundespräsidenten wegen "Ratifizierung der Gesetze über den Beitritt (Österreichs) zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. zur Europäischen Union" (offenbar gemeint: BVG über den Beitritt Österreichs zur Euopäischen Union, BGBl. 744/1994) erweist sich (allein schon deswegen) als unzulässig, weil eine Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung gemäß Art142 Abs2 lita B-VG nur durch Beschluß der Bundesversammlung (Art38 B-VG) erhoben werden kann.

2. Die Eingabe war darum - mangels Antragsberechtigung - als unzulässig zurückzuweisen, weshalb auf die Anregung, aus Anlaß der Strafverfolgung des Bundespräsidenten ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, nicht mehr einzugehen war.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Anklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:E2.1994

Dokumentnummer

JFT_10058793_94E00002_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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