Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe betreffend Anfechtung der Bundespräsidentenwahl 1992 und Anklage gegen näher bezeichnete Organe mangels Legitimation bzw Unzuständigkeit des VfGH; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtlosSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Einschreiter Dipl.Ing. A A ficht mit "Klage" die Bundespräsidentenwahl 1992 an (Punkt 1. der Eingabe) und begehrt - ersichtlich im Zusammenhang mit der Behauptung, daß "die Überfliegung österreichischen Territoriums durch fremdländische Militärflugzeuge und die Durchfahrt durch österreichisches Territorium durch fremdländische Militärfahrzeuge, insbesondere Panzer, genehmigt wurde" - "die Einleitung der Strafverfahren wegen Verletzung des Neutralitätsgesetzes" gegen näher bezeichnete Organe (Punkt 2. der Eingabe).
1.2. Ferner wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.
2.1.1. Gemäß §21 Abs2 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. 57, idF BGBl. 148/1990, (BPWG) kann die Wahlentscheidung der Hauptwahlbehörde (§21 Abs1) beim Verfassungsgerichtshof nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§9) angefochten werden".
§21 Abs2 BPWG ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (s. VfSlg. 10951/1986) dahin zu verstehen, daß der tatsächlichen Veröffentlichung die rechtlich gebotene Publizierung gleichgehalten werden muß. Dieser Norminhalt ergibt sich nicht nur aus dem Sinn des Gesetzes, sondern ist auch aus dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung abzuleiten. Nur diese (extensive) Interpretation gewährleistet nämlich die von Art141 Abs1 B-VG auch für die Wahl des Bundespräsidenten vorgesehene umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle des Wahlverfahrens.
2.1.2. Keiner der im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" am 12. April 1992 veröffentlichten Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten bezeichnet den Einschreiter als zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß dabei Rechtswidrigkeiten unterlaufen seien.
Soweit sich in der Eingabe des Anfechters die Andeutung findet, daß einer etwaigen Kandidatur eine bedenklich erachtete Vorschrift, und zwar §7 Abs1 BPWG (über Unterstützungserklärungen) entgegenstand, ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof - wie bereits in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen (vgl. VfSlg. 2758/1954, 3653/1959, 3969/1961, 6087/1969, 6201/1970, 6207/1970, 7387/1974, 7821/1976, 8694/1979, 10065/1984, 10217/1984, 11256/1987) - gegen das in das BPWG eingeführte System der Unterstützungsunterschriften grundsätzlich keine Bedenken hegt. Dies gilt auch aus der Sicht dieser Rechtssache für §7 Abs1
BPWG.
2.2. Der gegen die Mitglieder der Bundesregierung gerichtete Antrag auf "Einleitung der Strafverfahren wegen Verletzung des Neutralitätsgesetzes" ist schon deshalb unzulässig, weil gemäß Art142 Abs2 litb B-VG Anklage gegen diese Organe vor dem Verfassungsgerichtshof nur durch Beschluß des Nationalrats erhoben werden kann. Soweit der Einschreiter die Abgeordneten zum Nationalrat strafrechtlich verfolgt wissen will, fehlt dem Verfassungsgerichtshof überhaupt jede derartige Kompetenz.
2.3.1. Aus den dargestellten Gründen war die Eingabe insgesamt - teils mangels Legitimation des Einschreiters, teils wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs - als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß das Vorliegen sämtlicher Prozeßvoraussetzungen zu prüfen war.
2.3.2. Demgemäß mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - da die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist - als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).
2.4. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 und §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Bundespräsident, Wahlvorschlag, VfGH / Anklage, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B521.1992Dokumentnummer
JFT_10079390_92B00521_00