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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Zurückweisung einer Ministeranklage und eines Individualantrags; kein Verordnungscharakter des bekämpften Erlasses über die Vorgehensweise bei Zurücklegung einer Anzeige; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Unzulässigkeit der von der anwaltlich nicht vertretenen Einschreiterin erhobenen Anklage gemäß Art142 B-VG gegen die Bundesministerin für Justiz aD Dr Beatrix Karl und gegen den amtierenden Bundesminister für Justiz Dr Wolfgang Brandstetter mangels eines Beschlusses des Nationalrates nach Art142 Abs2 litb B-VG.
Der bekämpfte Erlass der Bundeministerin für Justiz vom 08.04.2013, ZBMJ-S585.000/0015-IV 3/2013, stellt keine Verordnung iSd Art139 Abs1 B-VG dar, da dem Erlass kein verpflichtender, die Rechtssphäre der betroffenen Person gestaltender Charakter innewohnt:
Schon mit der Formulierung, wonach den staatsanwaltlichen Behörden bei Anzeigenzurücklegung "unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung" eine näher beschriebene "Vorgehensweise empfohlen [wird]", bringt die Bundesministerin klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass es sich bloß um den Vorschlag einer Handlungsmöglichkeit für die verfahrensführenden staatsanwaltlichen Behörden handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anklage, Ministeranklage, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, StaatsanwaltschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:SG1.2014Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014