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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art142 Abs2 litbSpruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
II. Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vom Einschreiter mit einem am 21.7.2003 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schreiben erhobene Anklage ("Strafanzeige") gegen (ehemalige sowie amtierende) Mitglieder der Bundesregierung ist unzulässig: Gemäß Art142 Abs2 litb B-VG kann eine Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof nur durch Beschluss des Nationalrates erhoben werden. Dem Einschreiter mangelt daher die Antragsberechtigung.
Zur Erledigung von mit demselben Schreiben erstatteten "Strafanzeigen gegen Österreichs etablierte Wissenschaft [und] gegen Österreichs Presse und die Medien" hinwieder fehlt dem Verfassungsgerichtshof jede Zuständigkeit.
2.1. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung somit mangels dessen Legitimation bzw. wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar aussichtslos ist, musste sein mit der Eingabe gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).
2.2. Aus den unter Punkt 1. angeführten Gründen wird die Eingabe zugleich als unzulässig zurückgewiesen.
3. Diese Beschlüsse konnten kraft §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Anklage, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:E1.2003Dokumentnummer
JFT_09969078_03E00001_00