TE Vfgh Beschluss 2003/9/22 E1/03

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Veröffentlicht am 22.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art142 Abs2 litb
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vom Einschreiter mit einem am 21.7.2003 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schreiben erhobene Anklage ("Strafanzeige") gegen (ehemalige sowie amtierende) Mitglieder der Bundesregierung ist unzulässig: Gemäß Art142 Abs2 litb B-VG kann eine Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof nur durch Beschluss des Nationalrates erhoben werden. Dem Einschreiter mangelt daher die Antragsberechtigung.

Zur Erledigung von mit demselben Schreiben erstatteten "Strafanzeigen gegen Österreichs etablierte Wissenschaft [und] gegen Österreichs Presse und die Medien" hinwieder fehlt dem Verfassungsgerichtshof jede Zuständigkeit.

2.1. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung somit mangels dessen Legitimation bzw. wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar aussichtslos ist, musste sein mit der Eingabe gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

2.2. Aus den unter Punkt 1. angeführten Gründen wird die Eingabe zugleich als unzulässig zurückgewiesen.

3. Diese Beschlüsse konnten kraft §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita und e VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Anklage, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:E1.2003

Dokumentnummer

JFT_09969078_03E00001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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