Index
10 VerfassungsrechtLeitsatz
Zurückweisung der im Zusammenhang mit der Vergabe von Fördermitteln erhobenen Ministeranklage gegen einen Landesrat mangels Erfüllung der FormerfordernisseRechtssatz
Es bleibt vollkommen offen, inwieweit dem Beschuldigten nur eine Rechtsverletzung im Sinne des Art142 B-VG oder auch eine strafbare Handlung im Sinne des Art143 B-VG zur Last gelegt wird.
Der Beschluß des Landtages entspricht, soweit er sich auf Art143 B-VG gründet, in keiner Weise den Voraussetzungen des §73 VfGG. Da es sich um einen einheitlichen Schriftsatz handelt, bewirkt schon dieser der Anklage im Sinne des Art143 B-VG anhaftende Mangel die Unzulässigkeit der gesamten Anklage.
Die Anklageschrift muß gemäß §207 Abs2 und 3 StPO in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennen lassen, welcher inkriminierte Tatbestand als Gesetzesverletzung im Sinne des Art142 Abs2 litc B-VG gewertet wird. Der vorliegende Beschluß nennt zwar verschiedene Rechtsvorschriften, doch fehlt eine in Einzelheiten gehende Zuordnung des behaupteten rechtswidrigen Verhaltens zu konkreten gesetzlichen Bestimmungen. Verstärkt wird dieser Mangel noch durch den Umstand, daß der Beschluß kein ausdrücklich formuliertes bestimmtes Begehren im Sinne des §15 Abs2 VfGG enthält.
Der - sprachlich teilweise schwer verständliche - Beschluß des Landtages will offenbar dem Verfassungsgerichtshof die Aufgabe übertragen, von sich aus nach weiteren Gesetzesverletzungen zu forschen. Dies widerspricht offenkundig dem in den Art142 und 143 B-VG zum Ausdruck kommenden Anklageprinzip.
Der Beschluß bezeichnet entgegen dem §72 Abs2 VfGG nicht die Mitglieder des Kärntner Landtages, die mit der Vertretung der Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof beauftragt sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anklage, Ministeranklage, AnklageprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:E1.1990Dokumentnummer
JFR_10098987_90E00001_01