RS Vfgh 2003/9/22 E1/03 - E1/03 (2)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art142 Abs2 litb
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Zurückweisung einer "Strafanzeige" gegen Mitglieder der Bundesregierung mangels Legitimation des Antragstellers zur Erhebung einer solchen Anklage; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Behandlung weiterer gegen die "etablierte Wissenschaft" und die "Medien" gerichteter Anzeigen; Abweisung des gleichzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

(siehe auch B v 24.11.03, E1/03 - Zurückweisung einer gegen diesen Beschluss gerichteten Eingabe; kein Rechtsmittel gegen die endgültigen Entscheidungen des VfGH).

Entscheidungstexte

  • E 1/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2003 E 1/03
  • E 1/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2003 E 1/03

Schlagworte

VfGH / Anklage, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:E1.2003

Dokumentnummer

JFR_09969078_03E00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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