Entscheidungsgründe: Der Erstkläger ist zu 9/32-stel Anteilen, die Zweitklägerin zu 3/16-tel Anteilen und der Beklagte zu 17/32-stel Anteilen bücherlicher Miteigentümer einer Liegenschaft auf der sich ein Gebäude befindet. Dem - ebenfalls von den Klägern angestrengten - Verfahren zu AZ 3 Cg 196/05z des Landesgerichts St. Pölten (im Folgenden nur mehr: Vorprozess) lag das Begehren auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft zugrunde. Der Vorprozess endete mit einem am... mehr lesen...
Begründung: Am 29. 6. 1994 wurde bei einer Hausversammlung, zu der sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft geladen waren, zum Tagesordnungspunkt „Kosten-Nutzen-Rechnung der Haussprechertätigkeiten" ein Mehrheitsbeschluss dahin gefasst, dass die Barauslagen der von der Mehrheit gewählten „Haussprecher", die im Zusammenhang mit Hilfstätigkeiten für die Hausverwaltung aufgewendet wurden, als Betriebskosten der Liegenschaft zu werten und allen Wohnungseigentümern vorzus... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind die beiden einzigen Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Sie klagen einander wechselseitig auf Ausschluss aus der Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach den Feststellungen lebt der Beklagte aufgrund seines schwierigen, rechthaberischen bis neurotischen Charakters mit seinem Nachbarn zum größten Teil in Streit, was in wechselseitigen beleidigenden Handlungen und Beschimpfungen bzw schikanösem Verhalten und diversen zwischen den Streitte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sowie die nicht am Verfahren beteiligten Ehegatten Bruno und Notburga B***** sind neben anderen Personen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, auf der zwei Häuser mit den Anschriften L*****straße 108b, 108c und 108d stehen. Ihre Wohnungen befinden sind alle im Haus L*****straße 108d. Sie verfügen zusammen über 379/1143 Anteile der Liegenschaft. Der Zweitbeklagte hat seine Wohnung top 18 im Sommer 2001 an die Erstbeklagte vermie... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 AABGB §523 AWEG 1975 §14 Abs1 Z6WEG 1975 §22WEG 2002 §28 Abs1 Z7WEG 2002 §36
Rechtssatz: Die unmittelbare Erzwingung von Bestimmungen einer Hausordnung ist nicht vorgesehen. Verstöße gegen die Hausordnung sind nur mittelbar sanktioniert, im Bereich des Wohnungseigentums vor allem durch die Möglichkeit einer Ausschlussklage nach § 22 WEG 1975 bzw § 36 WEG 2002 sowie über Leistungs- und Unterlassungsklagen, wie sie dem Eigentümer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Berufungsurteil vom 9. Dezember 1996 wurde eine GmbH als Eigentümerin ihrer 1080/19224 Anteile an einer Liegenschaft, mit welchem untrennbar Wohnungseigentum am Objekt W 1 verbunden ist, aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeschlossen, weil die Wohnung der Ausübung der Prostitution diente und dies zu einer Störung der Hausordnung und der gebotenen Ruhe im Haus nicht zuletzt auch zur Gefährdung von Sicherheit, Leben und Eigentum anderer Hausbewohn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die nun klagende Partei wurde mit dem im Verfahrens 6 C 475/96h des Erstgerichtes ergangenen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 9. 12. 1996, 36 R 781/96m, als Eigentümer der ihr gehörenden 1080/19224 Anteile an einer bestimmten Liegenschaft, mit denen untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 1 verbunden ist, aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeschlossen, weil nach den Entscheidungsgründen diese Wohnung der Aus... mehr lesen...
Norm: WEG §22
Rechtssatz: Der Ausgeschlossene bleibt ungeachtet des rechtskräftigen, ja selbst des vollstreckbaren Urteils bis zum Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren vollberechtigter Mit-(und Wohnungs)eigentümer. Entscheidungstexte 3 Ob 26/00w Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 26/00w 5 Ob 197/02k Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: EO §35 KWEG 1975 §22WEG 2002 §36 Abs4
Rechtssatz: Dem beklagten Wohnungseigentümer obliegt der Entlastungsbeweis, alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Abstellung der Mißstände ausgeschöpft zu haben. Entscheidungstexte 5 Ob 139/94 Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 139/94 3 Ob 31/03k Entscheidungstext ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1.) Richtig ist, daß die Judikatur besonders strenge Anforderungen an die Erfüllung des Ausschließungstatbestandes des § 22 Abs 1 Z 3 WEG stellt (EvBl 1979/160; vgl auch ImmZ 1973, 106), doch wurde dies von den Vorinstanzen ohnehin bedacht. Daß der Zweitbeklagte noch während des Rechtsstreites um die Ausschließung aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft die Mitbewohnerin Hedwig W***** in einer Strafanzeige der "frechen Unw... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 20./26.März 1987 einen Kaufanwartschaftsvertrag betreffend die Wohnung Nr. 24 samt Garage im Haus 19 des Bauvorhabens Gmunden-Fliegerschule II (EZ 871 KG Ort-Gmunden) abgeschlossen. Damit übernahm die beklagte Partei die Verpflichtung, der Klägerin Wohnungseigentum an dem genannten Objekt zu verschaffen. Die Klägerin leistete eine Anzahlung von 187.493 S und wurde auch zu der für den 17.Juni 1987 um 9 Uhr angekündigten Wohnungsübergabe eingelad... mehr lesen...
Norm: WEG 1948 §10WEG 1975 §22WEG 2002 §36
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 22 WEG folgt in ihrer Grundkonzeption der vorangegangenen Vorschrift des § 10 WEG 1948 und enthält zwingendes Recht; die in ihr vorgesehene Ausschließung eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft ist als Gegengewicht gegen den Ausschluss des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums, der den dauernden Bestand des Wohnungseigentums sichern soll, zu seh... mehr lesen...
Norm: ABGB §364c C2EO §352WEG §21 Abs2WEG §22
Rechtssatz: Der Fall der Exekution zur Vollstreckung des rk erworbenen Auschließungsanspruches aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft ist nur dem des auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums durch Versteigerung der Liegenschaft vorgesehenen Exekutionsverfahren vergleichbar; ein einverleibtes vertragliches Veräußerungsverbot hindert daher die Zwangsversteigerung nicht (gegen Faistenberger-Barta-Ca... mehr lesen...
Die klagende Gesellschaft für Wohnungsbau und Siedlungswesen ist Eigentümerin der Liegenschaft und hat sich in den Verträgen vom 31. August 1972 und vom 12. Feber 1975 verpflichtet, dem Beklagten gegen Bezahlung der anteiligen Grundstückskosten von 28 750 S und anteiliger Baukosten von 29 000 S (Eigenmittel) das Wohnungseigentumsrecht an der dort befindlichen Wohnung Nr. 3 samt dem dazu gehörigen Grundanteil einzuräumen. Der beklagte Wohnungseigentumsbewerber benützt gemeinsam mit sei... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 IVWEG §22WEG §23 Abs2
Rechtssatz: Die vertragliche Pflicht des Wohnungseigentumsorganisators, jeden einzelnen Wohnungseigentumsbewerber von der künftigen Gemeinschaft mit solchen Personen zu bewahren, mit dem das Zusammenleben in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft unzumutbar ist, berechtigt den Wohnungseigentumsorganisator, bei Vorliegen jener tatsächlichen Voraussetzungen in der Person eines Wohnungseigentumsbewerbers, die nac... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §22
Rechtssatz: Der
Spruch: des Ausschließungsurteils hat nur auf Ausschluß aus der Gemeinschaft, nicht auf Pflichtveräußerung des Wohnungsanteils zu lauten. Entscheidungstexte 1 Ob 772/78 Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 772/78 Veröff: EvBl 1979/160 S 437 1 Ob 772/80 Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §22
Rechtssatz: Zu der im Abs 2 genannten dritten Personengruppe zählt auch der Lebensgefährte des auszuschließenden Miteigentümers. Entscheidungstexte 1 Ob 772/78 Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 772/78 Veröff: EvBl 1979/160 S 437 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082944 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §22
Rechtssatz: Den Wohnungseigentümer trifft die Beweislast, daß er es nicht unterließ, die ihm mögliche Abhilfe gegen ein Verhalten nach Z 2 und 3 zu schaffen. Entscheidungstexte 1 Ob 772/78 Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 772/78 Veröff: EvBl 1979/160 S 437 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §22
Rechtssatz: Einer Ausschließungsklage nach § 22 Abs 1 Z 3 WEG 1975 ist stattzugeben, wenn das Verhalten des beklagten Miteigentümers und Wohnungseigentümers "gesellschaftlich unerträglich" geworden und daher nach den Umständen des Falles den Mitbewohnern nicht mehr zumutbar ist, ein Grundsatz, der auch zum Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 3 MG stets vertreten wurde. In der Regel kann daher die zu dieser Gesetzesbestimmung ent... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §22WEG 2002 §36
Rechtssatz: Gerade bei Wohnungseigentum darf die Ausschließung nur der letzte Ausweg sein, sodass in der Regel zunächst versucht werden muss auf andere Weise Abhilfe zu schaffen, doch ist die vorherige Einbringung einer Unterlassungsklage nicht erforderlich. Entscheidungstexte 1 Ob 772/78 Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 772/78 Veröff: EvBl 1... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §22WEG 1975 §23
Rechtssatz: Einer analogen Anwendung auch der Ausschließungsgründe auf einen in Zahlungsverzug geratenen Wohnungseigentumswerber zugunsten des Wohnungseigentumsorganisators steht die Bestimmung des § 23 Abs 2 WEG 1975 entgegen. Entscheidungstexte 1 Ob 755/77 Entscheidungstext OGH 13.09.1978 1 Ob 755/77 ... mehr lesen...
Zwischen der Klägerin als Wohnungseigentumsorganisatorin und den beiden Beklagten wurden im Jahre 1969 gleichlautende Nutzungs- und Anwartschaftsverträge betreffend Wohnungen in der Wohnhausanlage Wien 17, S-Gasse, abgeschlossen. Der Wohnbau ist fertiggestellt. Die von den Beklagten in Wohnungseigentum zu erwerbenden Wohnungen wurden ihnen zur Nutzung übergeben. Abgesehen von noch aushaftenden Darlehen und Rechtsanwaltskosten haben die Beklagten alle geforderten Beträge bezahlt. Mit A... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §22
Rechtssatz: Ein vertraglicher Ausschließungsgrund ganz allgemein wegen Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen und wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Hausordnung ist eine unzulässige wesentliche Erweiterung gegenüber den im § 22 WEG 1975 vorgesehenen Ausschließungsgründen. Entscheidungstexte 7 Ob 673/76 Entscheidungstext OGH 14.10.1976 7 Ob 673/76 Ve... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §22
Rechtssatz: Da es sich bei § 22 WEG 1975 um ein zwingendes Schutzrecht zugunsten sowohl der Wohnungseigentumsgemeinschaft als auch des einzelnen handelt, können die taxativ genannten Ausschließungsgründe durch vertragliche Aufzählung und Präzisierung bestimmter
Gründe: ebensowenig erweitert wie eingeengt werden. Entscheidungstexte 7 Ob 673/76 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: WEG 1948 §10WEG 1975 §22
Rechtssatz: Die Überlassung von Wohnräumen an Besucher und zahlende Gäste durch den Wohnungseigentümer schafft an sich noch keinen Ausschließungsgrund. Entscheidungstexte 8 Ob 24/71 Entscheidungstext OGH 09.03.1971 8 Ob 24/71 Veröff: MietSlg 23574 = ImmZ 1973,106 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: WEG 1948 §10WEG 1975 §22WEG 2002 §36
Rechtssatz: Eine Ausschlußklage nach § 10 WEG setzt voraus, dass an der Liegenschaft bereits Wohnungseigentum besteht. Entscheidungstexte 8 Ob 208/67 Entscheidungstext OGH 17.10.1967 8 Ob 208/67 Veröff: MietSlg 19484 5 Ob 63/10s Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 63/10s Vgl; Beisatz: ... mehr lesen...
Norm: ABGB §885ABGB §936 IMG §21 Abs2 B1WEG 1975 §2 Abs2WEG 1948 §10WEG 1975 §22
Rechtssatz: Der Vertrag betreffend die Übertragung des Eigentumsrechtes an einem ideellen Liegenschaftsanteil zum Zweck der
Begründung: des Wohnungseigentums mit den Erwerbern der anderen Liegenschaftsanteile ist ein als Punktation anzusehender Interimsvertrag, auf welchen die Regeln des Kaufvertrages anzuwenden sind. Mangels
Begründung: eines Dauerschuldverhältnisse... mehr lesen...