Norm
WEG 1975 §22Rechtssatz
Da es sich bei § 22 WEG 1975 um ein zwingendes Schutzrecht zugunsten sowohl der Wohnungseigentumsgemeinschaft als auch des einzelnen handelt, können die taxativ genannten Ausschließungsgründe durch vertragliche Aufzählung und Präzisierung bestimmter Gründe ebensowenig erweitert wie eingeengt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0082933Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00673_7600000_007