Norm
WEG 1975 §22Rechtssatz
Ein vertraglicher Ausschließungsgrund ganz allgemein wegen Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen und wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Hausordnung ist eine unzulässige wesentliche Erweiterung gegenüber den im § 22 WEG 1975 vorgesehenen Ausschließungsgründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0082930Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00673_7600000_006