RS OGH 1995/1/13 5Ob139/94, 3Ob31/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1995
beobachten
merken

Norm

EO §35 K
WEG 1975 §22
WEG 2002 §36 Abs4

Rechtssatz

Dem beklagten Wohnungseigentümer obliegt der Entlastungsbeweis, alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Abstellung der Mißstände ausgeschöpft zu haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 139/94
    Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 139/94
  • 3 Ob 31/03k
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 31/03k
    Vgl; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass die bloße Möglichkeit der Fortsetzung der Störungen praktisch ausgeschlossen ist, trifft auch im Oppositionsprozess gegen die Versteigerung der Anteile den Wohnungseigentümer, gegen den der Ausschließungsgrund durchgesetzt werden soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082940

Dokumentnummer

JJR_19950113_OGH0002_0050OB00139_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten