Norm
WEG 1975 §22Rechtssatz
Den Wohnungseigentümer trifft die Beweislast, daß er es nicht unterließ, die ihm mögliche Abhilfe gegen ein Verhalten nach Z 2 und 3 zu schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082941Dokumentnummer
JJR_19790110_OGH0002_0010OB00772_7800000_005