Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Die von § 13 Abs 2 WEG dem Wohnungseigentümer als Folge seines Verfügungsrechtes im Sinne der §§ 828 und 829 ABGB eingeräumten Individualrechte stehen bei gemischten Objekten (= Miteigentümer sind zum Teil Wohnungseigentümer, zum Teil bloß schlichte Miteigentümer) den schlichten Miteigentümern nicht zu. Schlichte Miteigentümer können daher auch nicht Antragsteller nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083174Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018