RS OGH 1995/6/7 5Ob82/95, 5Ob208/11s, 5Ob36/16d, 5Ob145/17k, 5Ob199/17a, 5Ob218/19y

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Veröffentlicht am 07.06.1995
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Norm

WEG 1975 §13
WEG 2002 §16 Abs2

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Änderung nach baurechtlichen Vorschriften begründet für sich allein keine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer, weil die Genehmigung der Baubehörde (sofern sie erforderlich ist) zu den selbstverständlichen Erfolgsvoraussetzungen eines Änderungsvorhabens gehört.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082982

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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