Norm
WEG 1975 §13Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Änderung nach baurechtlichen Vorschriften begründet für sich allein keine Duldungspflicht der anderen Wohnungseigentümer, weil die Genehmigung der Baubehörde (sofern sie erforderlich ist) zu den selbstverständlichen Erfolgsvoraussetzungen eines Änderungsvorhabens gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082982Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020