Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Auf befürchtete Beispielsfolgen ist nicht einzugehen, weil jede weitere Änderung, die nicht die Zustimmung aller Miteigentümer findet, einem alle Umstände berücksichtigenden Genehmigungsverfahren nach § 13 Abs 2 WEG in Verbindung mit § 26 Abs 1 Z 2 WEG zu unterziehen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021