TE OGH 1997/9/30 5Ob2334/96p

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Flossmann, Dr.Ilse Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Felix K*****, ***** vertreten durch Dr.Karlheinz Angerer, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wider die Antragsgegner 1.*****, 2.) Gerda S*****, 3.) Eva Maria B*****, 4.) Maria H*****, 5.) Raymond R*****, 6.) Ruth R*****, 7.) Maria Theresia K*****, 8.) Ingeborg H*****, 9.) Günther K*****, 10.) Ekkehard S*****, 11.) Renate S*****, 12.) Josef B*****, 13.) Friederike B*****, 14.) Josef Z*****, 15.) Friederike Z*****, 16.) Klara L*****, 17.) Alfred S*****, 18.) Dorothea S*****, 19. Gertrud B*****, 20.) Wilhelm T*****, 21.) Dr.Otto C*****, 22.) Dr.Elisabeth C*****, 23.) Mag.Hans Tanzmeister, Schönaugasse 6, 8010 Graz, vertreten durch Dr.Gerald Kleinschuster u.a., Rechtsanwälte in Graz, 24.) Josef G*****, 25.) Wilhelm T*****, 26.) Vera T*****, wegen Duldung von Änderungen (§ 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 2 WEG) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des 23.Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 5.Juli 1996, GZ 1 R 307/96f-36, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 5.April 1996, GZ 2 Msch 10/94x-31, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Flossmann, Dr.Ilse Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Felix K*****, ***** vertreten durch Dr.Karlheinz Angerer, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wider die Antragsgegner 1.*****, 2.) Gerda S*****, 3.) Eva Maria B*****, 4.) Maria H*****, 5.) Raymond R*****, 6.) Ruth R*****, 7.) Maria Theresia K*****, 8.) Ingeborg H*****, 9.) Günther K*****, 10.) Ekkehard S*****, 11.) Renate S*****, 12.) Josef B*****, 13.) Friederike B*****, 14.) Josef Z*****, 15.) Friederike Z*****, 16.) Klara L*****, 17.) Alfred S*****, 18.) Dorothea S*****, 19. Gertrud B*****, 20.) Wilhelm T*****, 21.) Dr.Otto C*****, 22.) Dr.Elisabeth C*****, 23.) Mag.Hans Tanzmeister, Schönaugasse 6, 8010 Graz, vertreten durch Dr.Gerald Kleinschuster u.a., Rechtsanwälte in Graz, 24.) Josef G*****, 25.) Wilhelm T*****, 26.) Vera T*****, wegen Duldung von Änderungen (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, WEG) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des 23.Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 5.Juli 1996, GZ 1 R 307/96f-36, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 5.April 1996, GZ 2 Msch 10/94x-31, bestätigt wurde, den

Sachbeschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Antrag, die Antragsgegner seien bei sonstiger Exekution schuldig, die Abtrennung eines 1,82 m2 großen Raumes durch Einbau einer Türe aus Eiche natur furniert und lackiert mit 2 eingedrehten Bandoberteilen, 16 mm furniert, mit Einlage aus Röhrenspan, die Rahmenstockverkleidung aus Fichte massiv mit massiv gedübeltem Maueranschluß beidseitig wasserfest Novophem V100 E1 Spannplatte jeweils außen mit Rigips 15 mm Feuerschutzplatten verkleidet, Tür nach außen aufgehend, mit einer Stockbreite von 85 cm und einer Eingangshöhe von 2,1 m im Sinn des Schreibens vom 6.1.1995, im 1.Geschoß des Hauses A*****, der Wohnung Nr. 2 der Liegenschaft EZ ***** KG A***** zu dulden, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist zu 440/10.000stel Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** A*****, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung 2 im Haus A*****verbunden ist. Die Antragsgegner sind die übrigen Miteigentümer dieser Liegenschaft, mit deren Anteilen ebenfalls das Wohnungseigentum an bestimmten Objekten verbunden ist. Die Wohnung des Antragstellers liegt im Erdgeschoß des Hauses am Ende eines Ganges. Die Wohnung des 23.Antragsgegners befindet sich im 3.Stock desselben Hauses. Der Antragsteller begründete sein Begehren, demzufolge die Antragsgegner zur Duldung der Abtrennung eines 1,82 m großen Gangteiles durch Einbau einer nach außen öffnenden Türe in einer Holz-Rigips Konstruktion verhalten werden sollten, wie folgt: Die vom Antragsteller im Rahmen seines Wohnungseigentums benützte Wohnung top Nr.2 liege am Ende eines Ganges, der vom Stiegenhaus erreicht werde. Dort befinde sich ein kleiner toter Raum, der nur vom Antragsteller benützt werden könne, sodaß es möglich sei, diesen kleinen Raum mit einer zusätzlichen Türe abzutrennen, wodurch für das Haus und auch für die Wohnung eine größere Lärm- und Wärmedichtung entstehe. Durch diese Abtrennung könne ein als Garderobe nutzbarer Raum entstehen. Für die übrigen Wohnungseigentümer ergebe sich eine bessere Wärme- und Schallisolation gegenüber der Wohnung des Antragstellers. Da nicht die Zustimmung aller Miteigentümer, insbesondere des 23.Antragsgegners erzielt werden könne, diese Änderung jedoch keinem Miteigentümer zum Nachteil gereiche, müsse die Hilfe des Außerstreitrichters in Anspruch genommen werden.

Als einziger Antragsgegner beteiligte sich der 23.Antragsgegner am Verfahren und beantragte die Abweisung des Antrages. Durch die vom Antragsteller begehrte Änderung würden schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt (§ 13 Abs 2 Z 1 WEG), insbesondere komme der Antragsteller in den alleinigen Genuß eines bisher allgemeinen Teils der Liegenschaft, während die Kostenaufteilung nach dem bisherigen Verteilungsschlüssel erfolge oder es müsse eine neue Festsetzung der Nutzwerte erfolgen. Ausdrücklich bestritten wurde ferner (AS 121) das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Abs 2 Z 2 WEG.Als einziger Antragsgegner beteiligte sich der 23.Antragsgegner am Verfahren und beantragte die Abweisung des Antrages. Durch die vom Antragsteller begehrte Änderung würden schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümer beeinträchtigt (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG), insbesondere komme der Antragsteller in den alleinigen Genuß eines bisher allgemeinen Teils der Liegenschaft, während die Kostenaufteilung nach dem bisherigen Verteilungsschlüssel erfolge oder es müsse eine neue Festsetzung der Nutzwerte erfolgen. Ausdrücklich bestritten wurde ferner (AS 121) das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG.

Das Erstgericht gab mit seinem Sachbeschluß dem Antrag statt. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß die Einbeziehung der Gangfläche vor der Wohnung des Antragstellers eine wichtige Veränderung darstelle, die der Zustimmung aller Miteigentümer bedürfe. Mangels Einstimmigkeit der Miteigentümer sei die Entscheidung des Außerstreitrichters einzuholen. Die Genehmigung sei hier zu erteilen, weil durch die vom Antragsteller geplante Maßnahme schutzwürdige Interessen der Miteigentümer nicht beeinträchtigt würden. Demgegenüber entspreche die Einbeziehung des Gangraumes einem wichtigen Interesse des Antragstellers, zumal durch die Errichtung der Türe eine Vergrößerung der Wohnnutzfläche und eine erhöhte Wärmedämmung und erhöhter Schallschutz erreicht würden.

Das Rekursgericht gab dem vom 23. Antragsgegner erhobenen Rekurs nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht verneinte es die Beeinträchtigung wichtiger Interessen anderer Miteigentümer: Da die Eigentümer gleichgelagerter Wohnungen ebenfalls Gangbereiche in den Wohnverband miteinbezogen hätten, dürften andere Miteigentümer redlicherweise nicht erwarten, daß bei anderen Wohnungen derartige Änderungen stets unterbleiben würden. Der Einwand der Notwendigkeit einer Nutzwertänderung sei nicht ausschlaggebend, zumal nicht vorgebracht worden sei, daß mit einer solchen eine Verminderung der Verkehrswerte der anderen Wohnobjekte einhergehe. Es sei auch nicht stichhältig, daß die geplante Änderung nachteilig für die Nachbarwohnung sei. Ein Vorteil des Antragstellers werde durch die ihn treffende Ausgleichspflicht entkräftet. Es könne dem Rekurswerber auch dahin nicht gefolgt werden, daß beide Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z 2 WEG, dh sowohl eine Verkehrsübung als auch ein wichtiges Interesse des Antragstellers, vorliegen müßten. Ein wichtiges Interesse des Antragstellers sei durch dessen Begehren einer besseren Schall- und Wärmedämmung sowie eingedenk der Tatsache anzunehmen, daß damit die Wohnung des Antragstellers nur an jene vergleichbarer Wohnung angeglichen werde.Das Rekursgericht gab dem vom 23. Antragsgegner erhobenen Rekurs nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht verneinte es die Beeinträchtigung wichtiger Interessen anderer Miteigentümer: Da die Eigentümer gleichgelagerter Wohnungen ebenfalls Gangbereiche in den Wohnverband miteinbezogen hätten, dürften andere Miteigentümer redlicherweise nicht erwarten, daß bei anderen Wohnungen derartige Änderungen stets unterbleiben würden. Der Einwand der Notwendigkeit einer Nutzwertänderung sei nicht ausschlaggebend, zumal nicht vorgebracht worden sei, daß mit einer solchen eine Verminderung der Verkehrswerte der anderen Wohnobjekte einhergehe. Es sei auch nicht stichhältig, daß die geplante Änderung nachteilig für die Nachbarwohnung sei. Ein Vorteil des Antragstellers werde durch die ihn treffende Ausgleichspflicht entkräftet. Es könne dem Rekurswerber auch dahin nicht gefolgt werden, daß beide Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, dh sowohl eine Verkehrsübung als auch ein wichtiges Interesse des Antragstellers, vorliegen müßten. Ein wichtiges Interesse des Antragstellers sei durch dessen Begehren einer besseren Schall- und Wärmedämmung sowie eingedenk der Tatsache anzunehmen, daß damit die Wohnung des Antragstellers nur an jene vergleichbarer Wohnung angeglichen werde.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei im Hinblick auf die vom Rekursgericht berücksichtigte Judikatur unzulässig.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des 23.Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluß dahin abzuändern, daß der Antrag zur Gänze ab- bzw zurückgewiesen werde, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Antragsteller, dem die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses freigestellt wurde, beteiligte sich nicht am Revisionsrekursverfahren.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkennt und von der Rechtsprechung abweicht; er ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Änderungen ist nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG, daß sie unter anderem keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer zur Folge haben. Überdies muß in dem hier zu beurteilenden Fall, bei dem zur Verwirklichung des Änderungswunsches des Zweitantragsgegners allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die beabsichtigte Änderung entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des betreffenden Wohnungseigentümers dienen (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG). Eine Abwägung der in § 13 Abs 2 Z 2 WEG genannten Interessen des die Änderung begehrenden Wohnungseigentümers mit den in § 13 Abs 2 Z 1 WEG genannten Interessen der übrigen Miteigentümer an der Unterlassung ist dabei nicht vorzunehmen (MietSlg 41.458/22, = WoBl 1990/27); es müssen vielmehr beide Voraussetzungen kumulativ und unabhängig von einander beurteilt gegeben sein (EWR II/13/37; RIS-Jusitz RS0083188). Da im hier vorliegenden Fall eine Verkehrsübung nicht einmal behauptet wurde, bedarf es der Überprüfung der Alternativvoraussetzung eines wichtigen Interesses des Antragstellers. Ein Miteigentümer, der gemeinsame Teile der Liegenschaft für eine Änderung in Anspruch nehmen will, muß sein eigenes Interesse an der geplanten Änderung dartun (5 Ob 1082/92, Würth in Rummel II2 § 13 WEG Rz 7). Trotz ausdrücklicher Bestreitung durch den 23. Antragsgegner begnügte sich der Antragsteller mit dem Vorbringen, daß durch die Abtrennung ein für eine Garderobe nutzbarer Raum entstehen könne und für die Wohnung eine größere Lärm- und auch Wärmedichtung möglich sei, entstehe. Dieses Vorbringen, das konkretere Tatsachen vermissen läßt, ist nicht geeignet, ein wichtiges Interesse im Sinne des § 13 Abs 2 Z 2 WEG darzutun. Die Vorinstanzen trafen auch gar keine entsprechenden Feststellungen, was ihnen infolge fehlender Beweisergebnisse auch nicht möglich gewesen wäre. In einem (gemäß § 26 Abs 2 WEG anzuwendenden) Verfahren nach § 37 MRG endet die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes dort, wo ein Vorbringen der Partei überhaupt nicht vorliegt. Die Partei trifft in diesem Sinne zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (RIS-Justiz RS0083783). Eben dieser Behauptungspflicht ist der Antragsteller jedoch nicht nachgekommen. Wenn die Vorinstanz in einer - nur unwesentlichen - Vergrößerung eines Vorraumes und in einer Erhöhung der Lärm- und Wärmedichtung bereits ein wichtiges Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten Änderung zu erkennen vermeinen, entspricht dies nicht den Intentionen der Bestimmung des § 13 Abs 2 Z 2 WEG. Zum einen wurde nicht einmal behauptet, daß die vorhandene Schall- und Wärmedämmung unzureichend sei, zum anderen müßten derartige Veränderungen zumindest ein erhebliches Maß an Verbesserung bringen, was jedoch, wie schon erwähnt, nicht einmal behauptet wurde. Ohne auf die in Einzelfällen ergangene Judikatur eingehen zu müssen, ist jedenfalls festzuhalten, daß nicht jeder bloße, wenn auch verständliche oder sogar von achtenswerten Motiven getragene Wunsch - hier der nicht näher konkretisierte nach einer Wohnungsvergrößerung - ein wichtiges Interesse im Sinne § 13 Abs 2 Z 2 WEG darstellt (MietSlg 45.538).Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Änderungen ist nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG, daß sie unter anderem keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer zur Folge haben. Überdies muß in dem hier zu beurteilenden Fall, bei dem zur Verwirklichung des Änderungswunsches des Zweitantragsgegners allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die beabsichtigte Änderung entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des betreffenden Wohnungseigentümers dienen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG). Eine Abwägung der in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG genannten Interessen des die Änderung begehrenden Wohnungseigentümers mit den in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG genannten Interessen der übrigen Miteigentümer an der Unterlassung ist dabei nicht vorzunehmen (MietSlg 41.458/22, = WoBl 1990/27); es müssen vielmehr beide Voraussetzungen kumulativ und unabhängig von einander beurteilt gegeben sein (EWR II/13/37; RIS-Jusitz RS0083188). Da im hier vorliegenden Fall eine Verkehrsübung nicht einmal behauptet wurde, bedarf es der Überprüfung der Alternativvoraussetzung eines wichtigen Interesses des Antragstellers. Ein Miteigentümer, der gemeinsame Teile der Liegenschaft für eine Änderung in Anspruch nehmen will, muß sein eigenes Interesse an der geplanten Änderung dartun (5 Ob 1082/92, Würth in Rummel II2 Paragraph 13, WEG Rz 7). Trotz ausdrücklicher Bestreitung durch den 23. Antragsgegner begnügte sich der Antragsteller mit dem Vorbringen, daß durch die Abtrennung ein für eine Garderobe nutzbarer Raum entstehen könne und für die Wohnung eine größere Lärm- und auch Wärmedichtung möglich sei, entstehe. Dieses Vorbringen, das konkretere Tatsachen vermissen läßt, ist nicht geeignet, ein wichtiges Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG darzutun. Die Vorinstanzen trafen auch gar keine entsprechenden Feststellungen, was ihnen infolge fehlender Beweisergebnisse auch nicht möglich gewesen wäre. In einem (gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG anzuwendenden) Verfahren nach Paragraph 37, MRG endet die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes dort, wo ein Vorbringen der Partei überhaupt nicht vorliegt. Die Partei trifft in diesem Sinne zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (RIS-Justiz RS0083783). Eben dieser Behauptungspflicht ist der Antragsteller jedoch nicht nachgekommen. Wenn die Vorinstanz in einer - nur unwesentlichen - Vergrößerung eines Vorraumes und in einer Erhöhung der Lärm- und Wärmedichtung bereits ein wichtiges Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten Änderung zu erkennen vermeinen, entspricht dies nicht den Intentionen der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG. Zum einen wurde nicht einmal behauptet, daß die vorhandene Schall- und Wärmedämmung unzureichend sei, zum anderen müßten derartige Veränderungen zumindest ein erhebliches Maß an Verbesserung bringen, was jedoch, wie schon erwähnt, nicht einmal behauptet wurde. Ohne auf die in Einzelfällen ergangene Judikatur eingehen zu müssen, ist jedenfalls festzuhalten, daß nicht jeder bloße, wenn auch verständliche oder sogar von achtenswerten Motiven getragene Wunsch - hier der nicht näher konkretisierte nach einer Wohnungsvergrößerung - ein wichtiges Interesse im Sinne Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG darstellt (MietSlg 45.538).

Der angefochtene Sachbeschluß war daher im Sinne einer Abweisung des Antrages abzuändern.

Textnummer

E47374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB02334.96P.0930.000

Im RIS seit

30.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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