Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z2Rechtssatz
In einer - nur unwesentlichen - Vergrößerung eines Vorraumes und in einer Erhöhung der Lärm- und Wärmedichtung liegt nicht bereits ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers an der beabsichtigten Änderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108579Im RIS seit
30.10.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011