Norm
WEG 1975 §14 Abs3Rechtssatz
Nicht jede Beeinträchtigung eines überstimmten Wohnungseigentümers macht dessen Zustimmung zu der geplanten Veränderung notwendig. Das Mehrheitsprinzip gilt vielmehr schon dann, wenn die beabsichtigte Maßnahme keine übermäßige Beeinträchtigung des Überstimmten zur Folge hat. Daraus ergibt sich, daß ein maßvoller, dem Zusammenleben der Miteigentümer nicht endgültig abträglicher Eingriff in die Interessen der überstimmten Wohnungseigentümer zulässig ist und noch nicht die Notwendigkeit der Zustimmung aller Miteigentümer auslöst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083215Dokumentnummer
JJR_19900410_OGH0002_0050OB00094_8900000_003