Norm
WEG 1975 §14 Abs3 Z2 Fall1Rechtssatz
Der Inhalt der Zustimmungserklärungen der Miteigentümer (hier: Lifterrichtung), sich gemäß ihren Liegenschaftsanteilen an den Kosten zu beteiligen, sofern diese darüber hinaus nicht einen im Einzelfall genannten Höchstbetrag übersteigen, erfüllt nicht die Voraussetzung des § 14 Abs 3 Z 2 Fall 1 WEG, da diese Erklärungen weder zur Übernahme der auf die nichtzustimmenden Miteigentümer entfallenden Kosten verpflichten noch wegen der Einschränkung auf einen Höchstbetrag dazu, die auf den betreffenden Miteigentümer selbst gemäß den Liegenschaftsanteilen entfallenden Kosten unbedingt zur Gänze zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083223Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0050OB00036_9500000_001