Norm
WEG 1975 §1 Abs3Rechtssatz
Wurde im Zuge der Nutzwertfestsetzung für die wohnungseigentumstauglichen Objekte einer Liegenschaft auch für eine Wohnung, deren Widmung als Hausbesorgerwohnung unbekannt blieb, ein Nutzwert festgesetzt, so kann im Interesse der Herstellung eines der zwingenden Rechtslage entsprechenden Zustandes ungeachtet der Rechtskraft dieser Nutzwertfestsetzung unter Hinweis auf die wahre Sachlage eine Neufestsetzung der Nutzwerte beantragt werden. Die dabei angestrebte entgeltliche anteilsmäßige Übertragung der bisher einer Wohnung zugeordneten Miteigentumsanteile des Antragstellers auf die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft ist weder eine unter § 14 Abs 3 WEG zu subsumierende Maßnahme noch eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, sondern ein Ausfluss der im § 4 Abs 2 WEG normierten, auch im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Ausgleichspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082974Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008