Norm
WEG 1975 §14 Abs1 Z1Rechtssatz
Unter die Gesetzesbestimmung des § 14 Abs 3 WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG hinausgeht. Die Voraussetzung des § 14 Abs 3 Satz 2 Z 3 WEG fehlt nicht schon bei jeder Beeinträchtigung der Überstimmten, sondern erst bei einer übermäßigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083136Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021