Norm
WEG 1975 §14 Abs3Rechtssatz
Im Falle einer Beschlussfassung über eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vor Inkrafttreten des 3.WÄG hat die beschließende Mehrheit das Gericht anzurufen (vergleiche 5 Ob 93/95 = WoBl 1996, 214/74), im Falle einer Beschlussfassung danach hingegen gemäß § 14 Abs 3 WEG neue Fassung die überstimmte Minderheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107880Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0050OB00246_97F0000_002