RS OGH 1997/2/25 5Ob2124/96f, 5Ob197/97z, 5Ob2330/96z, 5Ob64/00y, 5Ob20/16a, 5Ob161/17p

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Veröffentlicht am 25.02.1997
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Norm

ABGB §902
WEG 1975 §13b Abs4
WEG 1975 §14 Abs3

Rechtssatz

Bei diesen Fristen handelt es sich um materiellrechtliche Fristen, für deren Einhaltung der Eingang der betreffenden Erklärung (zB Klage; hier: Antrag) bei Gericht maßgebend ist. So wie Klagen mit materiellrechtlichem Begehren (zum Unterschied von den sogenannten Rechtsmittelklagen) und Klagssurrogate (zB Aufkündigung) materiellrechtlichen Fristen unterliegen, hat dies auch für in das Außerstreitverfahren verwiesene Sachanträge, welche eine Klage ersetzen, zu gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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