Norm
ABGB §902Rechtssatz
Bei diesen Fristen handelt es sich um materiellrechtliche Fristen, für deren Einhaltung der Eingang der betreffenden Erklärung (zB Klage; hier: Antrag) bei Gericht maßgebend ist. So wie Klagen mit materiellrechtlichem Begehren (zum Unterschied von den sogenannten Rechtsmittelklagen) und Klagssurrogate (zB Aufkündigung) materiellrechtlichen Fristen unterliegen, hat dies auch für in das Außerstreitverfahren verwiesene Sachanträge, welche eine Klage ersetzen, zu gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017