Norm
WEG 1975 §14 Abs3Rechtssatz
Die Aufstellung einer allen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehenden Wäschespinne im gemeinsamen Garten geht über eine bloße Widmungsänderung beziehungsweise Benützungsregelung des Gartens hinaus und ist der Veränderung beziehungsweise Verbesserung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinne des § 14 Abs 3 WEG zu unterstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108660Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0050OB00369_97V0000_002