Norm
MRG §12a Abs1Rechtssatz
Die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person ziehen nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung (§ 12a Abs 1 und 2 MRG) und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts nach § 46a Abs 4 MRG nach sich, wenn der Hauptmieter im Mietgegenstand ein veräußerbares Unternehmen betreibt; diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich bei dem Mieter um einen Verein handelt, der in den gemieteten Räumlichkeiten kein veräußerbares Unternehmen betreibt. Ein solches Unternehmen wird von dem antragstellenden Verein, der mit der Vertretung der Interessen seiner Mitglieder befasst ist, zweifellos nicht betrieben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107263Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009