RS OGH 1997/4/22 5Ob48/97p, 5Ob200/00y, 6Ob79/01p, 5Ob51/01p, 5Ob241/04h, 5Ob166/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
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Norm

MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs2
MRG §12a Abs3
MRG §46a Abs4

Rechtssatz

Die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person ziehen nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung (§ 12a Abs 1 und 2 MRG) und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts nach § 46a Abs 4 MRG nach sich, wenn der Hauptmieter im Mietgegenstand ein veräußerbares Unternehmen betreibt; diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich bei dem Mieter um einen Verein handelt, der in den gemieteten Räumlichkeiten kein veräußerbares Unternehmen betreibt. Ein solches Unternehmen wird von dem antragstellenden Verein, der mit der Vertretung der Interessen seiner Mitglieder befasst ist, zweifellos nicht betrieben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 48/97p
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 48/97p
    Veröff: SZ 70/73
  • 5 Ob 200/00y
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 200/00y
    Vgl auch; nur: Die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in einer juristischen Person ziehen nur dann die Rechtsfolgen einer Unternehmensveräußerung und demgemäß auch die des Mietzinsanhebungsrechts nach sich, wenn der Hauptmieter im Mietgegenstand ein veräußerbares Unternehmen betreibt. (T1); Beisatz: Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, ist aber daraus zu schließen, dass § 12a MRG die "Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens" regeln soll (so die Überschrift der Gesetzesbestimmung) und dass Abs 3 leg cit nur einen Auffangtatbestand für die durch Abs 1 leg cit nicht unmittelbar erfassbaren Unternehmensveräußerungen enthält. (T2)
  • 6 Ob 79/01p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 79/01p
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 51/01p
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 51/01p
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das für die Anwendung des § 12a MRG notwendige Erfordernis, dass das Unternehmen im Bestandobjekt vom Mieter betrieben werden muss, ist auch dadurch erfüllt, dass der Mieter das Bestandobjekt an eine zu 100 % abhängige Gesellschaft im Konzern untervermietet und nur diese das Unternehmen dort betreibt. (T3); Beisatz: Um die Rechtsfolgen auszulösen, muss es um ein lebendes Unternehmen gehen, das der Erwerber unter Wahrung der Unternehmensidentität im Bestandobjekt fortführt. (T4)
  • 5 Ob 241/04h
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 241/04h
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 166/08k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 166/08k
    nur: Diese Grundsätze gelten auch für einen Verein. (T5); nur T1; Bem: Betrieb eines Unternehmens durch einen Verein, der ein Altenheim führt und im Bestandobjekt die Verwaltungs- und Bürotätigkeit dafür ausübt, bejaht. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107263

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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