Norm
BBG 1992 §1Rechtssatz
Infolge der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen aus der Bundesverwaltung durch Schaffung einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge hat ein Mieterwechsel und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters stattgefunden hat. Der Sachverhalt fällt nicht unter § 46a Abs 4 in Verbindung mit § 12a Abs 3 MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108806Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0050OB00378_97T0000_001