TE OGH 1997/9/30 5Ob378/97t

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Ilse Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Heinz S*****, 2. Erika S*****, 3. Markus S*****, vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Österreichische Bundesbahnen, Nordbahnstraße 50, 1020 Wien, vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 12a Abs 3, § 46a Abs 4, § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22.April 1997, GZ 39 R 195/97h-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6.Februar 1997, GZ 45 Msch 129/96y-7, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Ilse Huber, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Heinz S*****, 2. Erika S*****, 3. Markus S*****, vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Österreichische Bundesbahnen, Nordbahnstraße 50, 1020 Wien, vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 12 a, Absatz 3,, Paragraph 46 a, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22.April 1997, GZ 39 R 195/97h-13, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6.Februar 1997, GZ 45 Msch 129/96y-7, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller sind schuldig, der Antrags- gegnerin die mit S 34 (Barauslagen) bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller, es möge festgestellt werden, daß der "gesetzlich angemessene Hauptmietzins im Sinne des § 46a MRG iVm § 16 Abs 1 MRG für die von der Antragsgegnerin gemietete Fläche S 164.963,40 netto, somit monatlich für das Jahr 1995 S 17.505,70 netto betrage", ab, weil die Voraussetzungen für die Mietzinsanhebung gemäß § 46a Abs 4 MRG nicht erfüllt seien.Das gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG angerufene Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller, es möge festgestellt werden, daß der "gesetzlich angemessene Hauptmietzins im Sinne des Paragraph 46 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, MRG für die von der Antragsgegnerin gemietete Fläche S 164.963,40 netto, somit monatlich für das Jahr 1995 S 17.505,70 netto betrage", ab, weil die Voraussetzungen für die Mietzinsanhebung gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG nicht erfüllt seien.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung lediglich zur Frage vorliege, ob die Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben den Veräußerungstatbestand des § 12a MRG erfülle (4 Ob 2357/96p), nicht jedoch zur Frage, ob dies auch für die Ausgliederung eines Wirtschaftskörpers des Bundes zwecks Erfüllung privatwirtschaftlicher Zwecke Geltung haben solle.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung lediglich zur Frage vorliege, ob die Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben den Veräußerungstatbestand des Paragraph 12 a, MRG erfülle (4 Ob 2357/96p), nicht jedoch zur Frage, ob dies auch für die Ausgliederung eines Wirtschaftskörpers des Bundes zwecks Erfüllung privatwirtschaftlicher Zwecke Geltung haben solle.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, der unzulässig ist.

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanzen zu § 12a Abs 3, § 46a Abs 1 und 4 MRG gehen insofern ins Leere, als infolge der Ausgliederung der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung durch Schaffung einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge ein Mieterwechsel und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters stattgefunden hat. Der Sachverhalt fällt schon deshalb nicht unter § 46a Abs 4 iVm § 12a Abs 3 MRG, weshalb die begehrte Fünfzehntel-Anhebung nicht erfolgen kann (vgl 5 Ob 263/97f). Da die Rechtsnachfolge vor dem 1.3.1994 stattgefunden hat, wäre sie unter dem Aspekt eines Anhebungsrechtes gemäß § 12 Abs 3 MRG aF (vgl nunmehr § 12a Abs 1 MRG) zu prüfen, worauf der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag aber nicht abzielt. Abgesehen davon wurde bereits in 4 Ob 2357/96p ausgesprochen, daß eine Unternehmensveräußerung nicht vorliegt, wenn sich die Rechtsnachfolge nach dem Bund nicht auf ein Rechtsgeschäft, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung gründet; welcher Art die Aufgaben sind, die das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrzunehmen hat, macht hiebei keinen Unterschied.Die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanzen zu Paragraph 12 a, Absatz 3,, Paragraph 46 a, Absatz eins und 4 MRG gehen insofern ins Leere, als infolge der Ausgliederung der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung durch Schaffung einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge ein Mieterwechsel und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters stattgefunden hat. Der Sachverhalt fällt schon deshalb nicht unter Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, weshalb die begehrte Fünfzehntel-Anhebung nicht erfolgen kann vergleiche 5 Ob 263/97f). Da die Rechtsnachfolge vor dem 1.3.1994 stattgefunden hat, wäre sie unter dem Aspekt eines Anhebungsrechtes gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF vergleiche nunmehr Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG) zu prüfen, worauf der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag aber nicht abzielt. Abgesehen davon wurde bereits in 4 Ob 2357/96p ausgesprochen, daß eine Unternehmensveräußerung nicht vorliegt, wenn sich die Rechtsnachfolge nach dem Bund nicht auf ein Rechtsgeschäft, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung gründet; welcher Art die Aufgaben sind, die das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrzunehmen hat, macht hiebei keinen Unterschied.

Da somit eine Rechtsfrage von im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung nicht zu lösen ist, war der Revisionsrekurs ungeachtet des - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulassungsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen.Da somit eine Rechtsfrage von im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblicher Bedeutung nicht zu lösen ist, war der Revisionsrekurs ungeachtet des - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Zulassungsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm §§ 41, 50 ZPO. In der Revisionsrekursbeantwortung wurde auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Das aufgewendete Einschreibeporto beträgt richtig S 34; worum es sich bei den darüberhinaus verzeichneten "Barauslagen" handeln soll, ist nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO. In der Revisionsrekursbeantwortung wurde auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Das aufgewendete Einschreibeporto beträgt richtig S 34; worum es sich bei den darüberhinaus verzeichneten "Barauslagen" handeln soll, ist nicht ersichtlich.

Anmerkung

E48059 05A03787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00378.97T.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19970930_OGH0002_0050OB00378_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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