Norm
MRG §12a Abs2Rechtssatz
Soweit bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit berücksichtigt werden muß, ist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Mietzinserhöhung abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019