RS OGH 1997/9/16 5Ob2020/96m

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

MRG §46a Abs4 Z2

Rechtssatz

Was die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 46a Abs 4 Z 2 MRG anlangt, so ist es unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einen - an sich heiklen - Eingriff in bestehende Verträge, der eher eine einschränkende Auslegung des Anhebungsrechtes nahelegt (vergleiche 5 Ob 11/96), nur unter bestimmten engen Voraussetzungen erlaubt, und Vermietern, denen es ohnehin gelungen ist, eine Mietzinsvereinbarung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erreichen, kein Recht auf weitere Anhebung des Mietzinses nach § 46a Abs 4 MRG gewährt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108590

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0050OB02020_96M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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