Norm
MRG §46a Abs4 Z2Rechtssatz
Was die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 46a Abs 4 Z 2 MRG anlangt, so ist es unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einen - an sich heiklen - Eingriff in bestehende Verträge, der eher eine einschränkende Auslegung des Anhebungsrechtes nahelegt (vergleiche 5 Ob 11/96), nur unter bestimmten engen Voraussetzungen erlaubt, und Vermietern, denen es ohnehin gelungen ist, eine Mietzinsvereinbarung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erreichen, kein Recht auf weitere Anhebung des Mietzinses nach § 46a Abs 4 MRG gewährt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108590Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB02020_96M0000_001