Norm
MRG §37Rechtssatz
Die einschlägige Bestimmung des § 41 MRG gilt nur für Zivilprozesse, während der mit Angelegenheiten nach § 37 Abs 1 MRG befaßte Außerstreitrichter die ein anderes außerstreitiges Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG berührenden Vorfragen durchaus selbst zu lösen befugt ist (arg. "kann" § 37 Abs 3 Z 14 MRG); daher keine amtswegige Verpflichtung des Gerichtes zur Unterbrechung eines Verfahrens nach §§ 3, 37 MRG, wenn tatsächlich ein weiteres Verfahren anhängig ist, in dem der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seine Anerkennung als Hauptmieter begehrt. Im übrigen würde sogar die Unterbrechungspflicht nach § 41 MRG voraussetzen, daß das Ergebnis des präjudiziellen außerstreitigen Verfahrens noch berücksichtigt werden kann, was wegen des Neuerungsverbotes nur bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz möglich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101799Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0050OB02002_96I0000_001