Norm
MRG §37Rechtssatz
Gemäß § 527 Abs 2 ZPO (hier in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 16 MRG) ist der Rekurs gegen einen Beschluß der zweiten Instanz, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Im Verfahren nach § 37 MRG besteht insoweit keine Ausnahme. Ob dabei vom Aufhebungsbeschluß erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO berührt werden, ist belanglos (so schon 5 Ob 40/90, 5 Ob 43/90, 5 Ob 1022/90).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100933Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0050OB02054_96M0000_001