Norm
AußStrG 2005 §13 Abs1Rechtssatz
Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083783Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022