Begründung: Die Antragsteller und die Beteiligten sind die Mieter des Hauses Wien 1., Wieslingerstraße 1, dessen Eigentümerinnen die Antragsgegnerinnen sind. Die Antragsteller begehrten bei der Schlichtungsstelle unter anderem die Feststellung, die Antragsgegnerinnen hätten durch die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages ab 1. Dezember 1984 das gesetzliche Mietausmaß überschritten. Sie brachten im wesentlichen vor, die Antragsgegnerinnen hätten nicht angegeben, welche Erhaltungs... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z3MRG §4 Abs2 Z2MRG §24MRG §45
Rechtssatz: Aus den Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen dürften nur die Kosten der Erhaltung, Neuerrichtung oder Wiedererrichtung eines der gemeinsamen Benützung aller Bewohner dienenden Aufzugsanlage gedeckt werden, nicht jedoch diese Kosten hinsichtlich eines in der Sonderbenützung einzelner Mieter stehenden Aufzugs. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z3MRG §24 Abs1WEG 2002 §32WEG §32 Abs1WEG §32 Abs5
Rechtssatz: Kriterium einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 Abs 1 (§ 3 Abs 2 Z 3) ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes - zu benützen. Entscheidungstexte 5 Ob 74/87 Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 74/87 ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z3MRG §24 Abs1
Rechtssatz: Die zwingende Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand (§ 3 Abs 2 Z 3) und Betriebsaufwand (§ 24 Abs 1) ist per 01.01.1982 wirksam geworden. Entscheidungstexte 5 Ob 74/87 Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 74/87 5 Ob 220/11f Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 220/11f Vgl auch; Bem: Si... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluß fest, daß die Antragsgegner (als Eigentümer des Hauses Wien 1., Laurenzerberg 1) gegenüber der Erstantragstellerin als Hauptmieterin der Wohnung top. Nr. 28 und der Zweitantragstellerin als Hauptmieterin der Wohnung top. Nr. 30 in diesem Hause das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung von Aufzugskosten gemäß den im folgenden angeführten Rechnungen der Firma H*** zu den nachstehenden Zinsterminen um den aufzugskoste... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z3MRG §24 Abs1WEG 2002 §32WEG §32 Abs1WEG §32 Abs5
Rechtssatz: Kriterium einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 Abs 1 (§ 3 Abs 2 Z 3) ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes - zu benützen. Entscheidungstexte 5 Ob 74/87 Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 74/87 ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z3MRG §24 Abs1
Rechtssatz: Die zwingende Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand (§ 3 Abs 2 Z 3) und Betriebsaufwand (§ 24 Abs 1) ist per 01.01.1982 wirksam geworden. Entscheidungstexte 5 Ob 74/87 Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 74/87 5 Ob 220/11f Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 220/11f Vgl auch; Bem: Si... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2MRG §27 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Überwälzung der zur Erhaltung des Mietgegenstandes erforderlichen Kosten auf den Mieter fällt unter das Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG. Entscheidungstexte 5 Ob 72/87 Entscheidungstext OGH 14.07.1987 5 Ob 72/87 Veröff: JBl 1988,524 8 Ob 261/98k Entscheidungstext OGH 15.04... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2MRG §27 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Überwälzung der zur Erhaltung des Mietgegenstandes erforderlichen Kosten auf den Mieter fällt unter das Verbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG. Entscheidungstexte 5 Ob 72/87 Entscheidungstext OGH 14.07.1987 5 Ob 72/87 Veröff: JBl 1988,524 8 Ob 261/98k Entscheidungstext OGH 15.04... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2WEG §13 Abs3
Rechtssatz: Werden im Haus befindliche Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen (auch wenn sie in der Wohnung eines Mieters verlaufen) infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, dann handelt es sich zugleich auch um einen ernsten Schaden des Hauses. Zur Behebung eines ernsten Schadens des Hauses gehören alle damit notwendig verbundenen Arbeiten, auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei u... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Begriff der ernsten Schäden des Hauses ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 6 Abs 1 MG auszulegen. Entscheidungstexte 5 Ob 46/87 Entscheidungstext OGH 25.05.1987 5 Ob 46/87 Veröff: ImmZ 1988,11 5 Ob 39/89 Entscheidungstext OGH 30.05.1989 5 Ob 39/89 ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2WEG §13 Abs3
Rechtssatz: Werden im Haus befindliche Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen (auch wenn sie in der Wohnung eines Mieters verlaufen) infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, dann handelt es sich zugleich auch um einen ernsten Schaden des Hauses. Zur Behebung eines ernsten Schadens des Hauses gehören alle damit notwendig verbundenen Arbeiten, auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei u... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Begriff der ernsten Schäden des Hauses ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 6 Abs 1 MG auszulegen. Entscheidungstexte 5 Ob 46/87 Entscheidungstext OGH 25.05.1987 5 Ob 46/87 Veröff: ImmZ 1988,11 5 Ob 39/89 Entscheidungstext OGH 30.05.1989 5 Ob 39/89 ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z3MRG §24 Abs1
Rechtssatz: Auch kleinere Reparaturarbeiten, die öfter wiederkehren und keine längere Betriebsunterbrechung erfordern, sind § 3 Abs 2 Z 3 MRG und nicht § 24 Abs 1 MRG zu unterstellen. Entscheidungstexte 5 Ob 34/87 Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 34/87 Veröff: SZ 60/57 = ImmZ 1987,278 = WoBl 1988,40 (Call) ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mieter in dem der Antragsgegnerin gehörenden Haus Wien 1., Kärntnerstraße 9. Zwischen der Antragsgegnerin und den Wertheim-Werken besteht ein Aufzugsservicevertrag, aufgrund dessen die Antragsgegnerin für die Wartung des Aufzuges im gegenständlichen Haus (einschließlich Reinigungs- und Schmiermaterial) im Jahr 1982 einen Betrag von 6.080,-- S und im Jahr 1983 einen Betrag von 6.533,83 S, je samt Umsatzsteuer, zu bezahlen hatte. Der 6mal im Jahr z... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z3MRG §24 Abs1
Rechtssatz: Auch kleinere Reparaturarbeiten, die öfter wiederkehren und keine längere Betriebsunterbrechung erfordern, sind § 3 Abs 2 Z 3 MRG und nicht § 24 Abs 1 MRG zu unterstellen. Entscheidungstexte 5 Ob 34/87 Entscheidungstext OGH 31.03.1987 5 Ob 34/87 Veröff: SZ 60/57 = ImmZ 1987,278 = WoBl 1988,40 (Call) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 A1MRG §3 Abs1MRG §3 Abs2MRG §8 Abs1
Rechtssatz: Die Regelung der Bestandgeberpflichten ist an sich nachgiebiges Recht, soweit nicht die Mietrechtsgesetzgebung anderes normiert. Entscheidungstexte 3 Ob 633/85 Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 633/85 7 Ob 1535/88 Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 1535/88 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 A2MRG §3 Abs1MRG §3 Abs2WGG 1979 §14a
Rechtssatz: Außerhalb zwingender Normen der Mietrechtsgesetzgebung ist die Pflicht des Bestandgebers zur laufenden Instandhaltung abdingbar und auf den Bestandnehmer überwälzbar. Entscheidungstexte 3 Ob 633/85 Entscheidungstext OGH 01.10.1986 3 Ob 633/85 7 Ob 600/89 Entscheidungst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 24. Februar 1985 verstorbene Kommerzialrat Peter P*** war früher mit Martha S*** je zur Hälfte und zuletzt allein Eigentümer des Gutes A*** EZ 510 der Niederösterreichischen Landtafel bei Greifenstein. In dem großen Park hatten 1849 die Architekten Christian Ludwig F*** und Theophil H*** für Louis B*** von P*** die kunstgeschichtlich bedeutsame Villa geschaffen. Kommerzialrat Peter P*** bewohnte die Villa bis 1945 mit seiner Familie. Nach dem Ende des z... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 Abs1 A2MRG §3 Abs2MRG §6MRG §37 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Sonderregelungen des MRG über die Pflicht des Vermieters zur Erhaltung des Mietgegenstandes (§ 3), der Durchsetzung dieses Anspruches (§ 6) und der dafür anzuwendenden Verfahrensvorschriften (§ 37 Abs 1 Z 2) erfassen, wie sich aus § 3 Abs 2 zweiter Satz Fall 2 MRG ergibt, auch die Verpflichtung des Vermieters (Verschaffungspflicht nach § 1096 Abs 1 ABGB), den in mangelhaft... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Mieter der Wohnung Nr.70 im Hause Rennbahnweg 27/17/3 im 22.Wiener Gemeindebezirk behauptete, die gemietete Wohnung sei infolge mangelhafter Ausführung des Bauwerkes, insbesondere mangelhafter Isolierung, von Schimmelpilz befallen. Er begehrte deshalb die Verurteilung der beklagten Vermieterin, in Zuhaltung des Mietvertrages vom 12.3.1976 die Wohnung in den von Schimmelpilz befallenen Teilen so instand zu setzen, daß sie für den ordentlichen Gebrauch benutzb... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist Alleineigentümer des Hauses C AN D E, Marktplatz 4, das zur Gänze vermietet ist. Das Friseurgeschäft im Erdgeschoß ist an die Ehegatten F, die Wohnung im ersten Stock an die Antragsteller und eine weitere Wohnung im rückwärtigen Teil des Hauses an die Mietpartei G vermietet. Bis zum 1.April 1972 waren die Ehegatten H Mieter des Geschäftslokales im Erdgeschoß und der Wohnung im ersten Stock. Etwa im Jahre 1966 ließen sie auf eigene Kosten eine ölbefe... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z3
Rechtssatz: Unter die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen zur zentralen Wärmeversorgung fallen weder in Sondernutzung einzelner Mieter stehende Anlagen, von deren Benützung anderer Mieter ausgeschlossen sind, noch Anlagen, deren Gebrauch auf Grund von Sondervereinbarungen nur bestimmten Mietern zusteht. Entscheidungstexte 5 Ob 38/85 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z3
Rechtssatz: Unter die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen zur zentralen Wärmeversorgung fallen weder in Sondernutzung einzelner Mieter stehende Anlagen, von deren Benützung anderer Mieter ausgeschlossen sind, noch Anlagen, deren Gebrauch auf Grund von Sondervereinbarungen nur bestimmten Mietern zusteht. Entscheidungstexte 5 Ob 38/85 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 A1MRG §3 Abs2 Z3
Rechtssatz: Aus einer ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterin zur Herstellung einer Gasleitung durch die Mieterin oder aus einer schlüssigen Genehmigung hiezu durch die Vermieterin kann noch nicht eindeutig abgeleitet werden, daß die Vermieterin damit auch für die Dauer des Mietverhältnisses die Erhaltung des Mietobjektes in dem von der Mieterin geschaffenen Zustand übernimmt. Das Einverständnis der Vermieter... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 A1MRG §3 Abs2 Z3
Rechtssatz: Aus einer ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterin zur Herstellung einer Gasleitung durch die Mieterin oder aus einer schlüssigen Genehmigung hiezu durch die Vermieterin kann noch nicht eindeutig abgeleitet werden, daß die Vermieterin damit auch für die Dauer des Mietverhältnisses die Erhaltung des Mietobjektes in dem von der Mieterin geschaffenen Zustand übernimmt. Das Einverständnis der Vermieter... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 EABGB §1298JN §1 DVj1MG §8MRG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Wenn einer Klage, die auf Bezahlung eines Geldbetrages zur Behebung von Schäden des im Gebrauch des Bestandstückes gestörten Mieters gerichtet ist, nicht entnommen werden kann, dass damit ein Anspruch nach § 8 MG erhoben wird, ist der Rechtsweg zulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 106/70 Entscheidungstext OGH 06.05.19... mehr lesen...
Norm: ABGB §1096 EABGB §1298JN §1 DVj1MG §8MRG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Wenn einer Klage, die auf Bezahlung eines Geldbetrages zur Behebung von Schäden des im Gebrauch des Bestandstückes gestörten Mieters gerichtet ist, nicht entnommen werden kann, dass damit ein Anspruch nach § 8 MG erhoben wird, ist der Rechtsweg zulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 106/70 Entscheidungstext OGH 06.05.19... mehr lesen...
Norm: MG §6 Abs1 B4MRG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die im Haus befindlichen Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen, sind wesentliche Bestandteile des Hauses. Werden sie infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, handelt es sich zugleich um einen ernsten Schaden des Hauses, weil im Falle der Unterlassung der Reparatur die Möglichkeit von Feuerschäden, Explosionsschäden und Wasserschäden besteht und Auswirkungen auf den Bauzustand ... mehr lesen...
Norm: MG §6 Abs1 B4MRG §3 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die im Haus befindlichen Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen, sind wesentliche Bestandteile des Hauses. Werden sie infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, handelt es sich zugleich um einen ernsten Schaden des Hauses, weil im Falle der Unterlassung der Reparatur die Möglichkeit von Feuerschäden, Explosionsschäden und Wasserschäden besteht und Auswirkungen auf den Bauzustand ... mehr lesen...