Norm
MRG §3 Abs2 Z2Rechtssatz
Werden im Haus befindliche Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen (auch wenn sie in der Wohnung eines Mieters verlaufen) infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, dann handelt es sich zugleich auch um einen ernsten Schaden des Hauses. Zur Behebung eines ernsten Schadens des Hauses gehören alle damit notwendig verbundenen Arbeiten, auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2017