Norm
ABGB §1096 A1Rechtssatz
Aus einer ausdrücklichen Zustimmung der Vermieterin zur Herstellung einer Gasleitung durch die Mieterin oder aus einer schlüssigen Genehmigung hiezu durch die Vermieterin kann noch nicht eindeutig abgeleitet werden, daß die Vermieterin damit auch für die Dauer des Mietverhältnisses die Erhaltung des Mietobjektes in dem von der Mieterin geschaffenen Zustand übernimmt. Das Einverständnis der Vermieterin mit der Gaszuleitung und der Benützung von Gasgeräten durch die Mieterin allein, zieht noch nicht die Pflicht der Vermieterin nach sich, die in der Folge schadhaft gewordene Gasleitung auf ihre Kosten erneuern zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021048Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0050OB00682_8300000_001