RS OGH 1985/6/11 5Ob38/85, 5Ob74/87, 5Ob172/03k, 5Ob83/15i

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Veröffentlicht am 11.06.1985
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Norm

MRG §3 Abs2 Z3

Rechtssatz

Unter die der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen zur zentralen Wärmeversorgung fallen weder in Sondernutzung einzelner Mieter stehende Anlagen, von deren Benützung anderer Mieter ausgeschlossen sind, noch Anlagen, deren Gebrauch auf Grund von Sondervereinbarungen nur bestimmten Mietern zusteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 38/85
    Entscheidungstext OGH 11.06.1985 5 Ob 38/85
  • 5 Ob 74/87
    Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 74/87
    Auch; Beisatz: Hier: Aufzug. (T1)
  • 5 Ob 172/03k
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 172/03k
    Auch; Beisatz: Hier: Aufzug und Heizungsanlage. (T2); Beisatz: Der Alleinmieter eines Hauses vereinigt alle Benützungsrechte in sich, er stellt die Gemeinschaft aller zur Benützung Berechtigten vor. Die seiner Benützung dienenden Anlagen sind daher solche im Sinn des §3 Abs2 Z3 MRG. (T3)
  • 5 Ob 83/15i
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 83/15i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069988

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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