Norm
MG §6 Abs1 B4Rechtssatz
Die im Haus befindlichen Rohrleitungen, seien es Gasleitungen oder Wasserleitungen, sind wesentliche Bestandteile des Hauses. Werden sie infolge eines ernsten Schadens unbenützbar, handelt es sich zugleich um einen ernsten Schaden des Hauses, weil im Falle der Unterlassung der Reparatur die Möglichkeit von Feuerschäden, Explosionsschäden und Wasserschäden besteht und Auswirkungen auf den Bauzustand des Hauses zu befürchten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0067704Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2017