Norm
MRG §3 Abs2 Z3Rechtssatz
Aus den Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen dürften nur die Kosten der Erhaltung, Neuerrichtung oder Wiedererrichtung eines der gemeinsamen Benützung aller Bewohner dienenden Aufzugsanlage gedeckt werden, nicht jedoch diese Kosten hinsichtlich eines in der Sonderbenützung einzelner Mieter stehenden Aufzugs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069986Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0050OB00014_8800000_002