Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Susanne P*****, 2. Mag. Harald P*****, beide vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, 3. Andreas S*****, 4. Johann B*****, 5. Jos... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragsgegnerin ist Miteigentümerin einer Liegenschaft in Wien; mit ihren Anteilen ist unter anderem Wohnungseigentum an der Wohnung Top 15 verbunden. Die Zweitantragsgegnerin ist Wohnungseigentümerin des Geschäftslokals Top 4/5. Wohnungseigentum wurde 2001 begründet. Die Erstantragstellerin ist seit 1994 Hauptmieterin der Objekte Top 4, 4a und 5. Der Hauptmietvertrag des Zweitantragsstellers für das Objekt Top 15 wurde vor der Anmerkung der Zusage der Einräumu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegener sind Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses *****. Die Antragsteller sind Hauptmieter von Wohnungseigentumsobjekten dieses Hauses. Das Erstgericht trug mit seinem Sachbeschluss den Antragsgegnern gestützt § 21 Abs 3 MRG unter Androhung einer Geldstrafe von 2.000 Euro auf, binnen zwei Wochen den Antragstellern Ablichtungen der Zahlungsbestätigungen/Bankbelege für sämtliche Ausgaben betreffend die Betriebskostenabrechnung 2000 und des Versicherungsver... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses *****. Die Antragsteller sind Hauptmieter von im Wohnungseigentum der Erstantragsgegnerin stehenden Wohnungseigentumsobjekten. Das Erstgericht trug mit seinem Sachbeschluss - dem Begehren der Antragsteller folgend - den Antragsgegnern gestützt auf § 21 Abs 3 MRG unter Androhung einer Geldstrafe von 1.000 Euro auf, binnen zwei Wochen Ablichtungen von Belegen zur Betriebskostenabrechnung 2001 (ua) betreffend di... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin und Verwalterin der Liegenschaften in N*****, auf welchen die Häuser *****, K*****weg 5, 7, 7a und 7b errichtet sind. Die genannten Häuser sind zu einer wirtschaftlichen Abrechnungseinheit verbunden. Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung top 30 im Haus Nr. 5. Die gegenständliche Wohnanlage wird (ua) vom Hausbesorger Venerand S***** betreut. Dieser hat mit einer am 29. 8. 2000 beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozial... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu den von den Antragstellern im vorliegenden Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen, ob der durch einen im Haus entstandenen Rohrbruch bewirkte Wassermehrverbrauch den Mietern als Betriebskosten angerechnet werden darf und ob eine Ergänzung einer Pauschalverrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Rechnungslegung zulässig ist, besteht ausreichende, einschlägige Rechtssprechung des Höchstgerichts. Zur Wasserversorgung e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Mieterin des im Haus der Klägerin gelegenen Geschäftslokales top 1. In dem am 11. 5. 1994 von mehreren Mietern des Hauses eingeleiteten Verfahren vor der Schlichtungsstelle entschied diese am 15. 7. 1996 dahin, dass die Hauseigentümerin Betriebskostenbeträge von insgesamt 130.337,37 S an die Antragsteller zurückzuzahlen habe. Hiebei handelt es sich um Wasser- und Abwasserkosten für die Jahre 1993, 1994 und 1995. Die Hauseigentümerin rief g... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Nach dem Einleitungssatz des § 21 Abs 1 MRG gelten nur die vom Vermieter "aufgewendeten" Kosten als Betriebskosten. Daß damit nicht generell zum Ausdruck gebracht werden soll, der Mieter habe dem Vermieter nur die bereits getätigten Aufwendungen zu ersetzen, ergibt sich aus Abs 4 leg cit, in dem - bei der Einzelverrechnung - die Zahlungspflicht des Mieters lediglich von der Fälligkeit der den Vermieter... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Hauptmieter in dem der Antragsgegnerin gehörigen Haus *****. Sie begehrten zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann gemäß § 40 Abs 1 MRG bei Gericht die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1992, die in dritter Instanz nur noch hinsichtlich der Vorschreibung eines Teilbetrages von S 21.039,-- für Versicherungsprämien strittig ist. Es geht dabei um die in die Jahrespauschalverrechnung 1992 aufgenommene Prämie für das dritte Qu... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IABGB §904 IIIMRG §21 Abs3MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger (vergleiche 5 Ob 162/97b), kann sich aber auch aus besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften ergeben. Ist auch auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, so beurt... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten und Abgaben) sind, wenn der Vermieter von der Möglichkeit der Jahrespauschalverrechnung Gebrauch gemacht hat, innerhalb der Frist von einem Jahr ab Ende des Verrechnungsjahres - das heißt innerhalb einer halbjährigen "Nachfrist" ab "Fälligkeitstermin" für die Abrechnung - durch Legung, allenfalls Ergänzung der Abrechnung ordnungsgemäß geltend zu machen. ... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Verfahren zur Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG ist der Oberste Gerichtshof nur noch mit der Frage befaßt, ob die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die der Antragsgegner in den Jahren 1989, 1990 und 1991 wegen der Beschäftigung eines Hausbesorgers an das Finanzamt hätte abführen müssen, tatsächlich aber erst im Jahr 1992 abgeführt hat, zu Recht in die Betriebskostenabrechnung 1992 auf... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehrten als Mieter von Wohnungen im Hause der Erst- und Zweitantragsgegner in B***** die Überprüfung des Hauptmietzinses nach § 37 MRG, verbunden mit einem Begehren auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge. Im Hinblick darauf, daß die Antragsgegner einwendeten, erst ab dem Zeitpunkt des Kaufes der Liegenschaft im Jahre 1994 passiv legitimiert zu sein (insbesondere hinsichtlich des Rückforderungsbegehrens), wobei ihnen nicht einmal die genauen B... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Mieterin auf Überprüfung bestimmter Abrechnungsposten der Betriebskostenabrechnungen der Jahre 1991 bis 1994 ab. Der Antrag sei schon vor der Schlichtungsstelle ausdrücklich nur gegen einen von zwei Hälfteeigentümern der Liegenschaft gestellt worden, das Begehren könne jedoch nur gemeinsam allen Miteigentümern gegenüber durchgesetzt werden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den Sachbeschluß des Erstg... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3MRG §21 Abs4MRG §37 Abs1 Z9MRG §37 Abs1 Z12
Rechtssatz: Ein Antrag auf Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung (vergleiche Würth/Zingher Mietrecht und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 21) für noch nicht abgerechnete Perioden ist im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen Eigentümer (Alleineigentümer), der sie auch erstellt hat, zu richten und nicht gegen frühere Eigentümer (Miteigentümer), in deren Eigentümerschaft zwar die... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Eine Einzelabrechnung liegt immer dann vor, wenn nicht regelmäßig Pauschalraten sondern konkrete, dem Vermieter gegenüber bereits fällig gewordene Bewirtschaftungskosten vorgeschrieben werden. Entscheidungstexte 4 Ob 2326/96d Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2326/96d European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Norm: ABGB §1486 Z4MRG §21 Abs3MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Werden mangels Pauschalverrechnung Bewirtschaftungskosten nicht innerhalb der einjährigen Präklusivfrist unter Vorlage der Rechnungen fällig gestellt, so können sie später nicht mehr geltend gemacht werden; die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter. Wurden Bewirtschaftungskosten innerhalb der Präklusionsfrist durch Vorlage der Rechnungen geltend gemacht, dann können sie - als T... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 1. Februar 1986 Hauptmieter einer Wohnung im Haus Z*****gasse 14 in Wien, die eine Nutzfläche von 83,20 m2 aufweist und durch die Zusammenlegung der vormaligen Substandardwohnungen top 17 und 18 entstanden ist. Das Haus steht nunmehr im Eigentum des Antragsgegners. Die fragliche Wohnung bestand im Zeitpunkt der Anmietung durch den Antragsteller aus Vorraum, Baderaum, Küche, zwei Zimmern, Kabinett und WC. Sie war mit einem Gasofen im Kabinett ... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Die sich aus dem Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis ergebende Nebenpflicht gegenseitiger Rücksichtnahme verhält einen Mieter, der feststellt, daß die ihm zustehende Einsicht in die Betriebskostenbelege auf Mißverständnisse oder andere behebbare Hindernisse stößt, in zumutbaren Ausmaß an der Behebung dieser Schwierigkeiten mitzuwirken. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Unter "Geltendmachung" von Bewirtschaftungskosten ist deren Bekanntgabe und Nachweis zu verstehen. Im Falle der Einzelvorschreibung hat dies durch die in § 21 Abs 4 MRG näher beschriebene Vorlage der einzelnen Rechnungsbelege zu geschehen, im Falle der Pauschalvorschreibung dadurch, daß der Vermieter bis zum 30.06. die das vorausgegangene Kalenderjahr umfassende Abrechnung beim Hausbesorger oder an ein... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zumindest seit 1. 1. 1986 Mieterin der Wohnung Nr. 12 im Haus *****Wien, R*****gasse 5, das dem Antragsgegner gehört. Die Wohnung ist 107,31 m2 groß; auf sie entfallen 9,10 % der Betriebskosten und 10,7 % der besonderen Aufwendungen für den Lift. Die Betriebskosten wurden der Antragstellerin jeweils im Wege einer Jahrespauschalverrechnung vorgeschrieben und bis zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens offensichtlich auch bezahlt. Die mona... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller begehren - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung - die Feststellung, daß ihnen gegenüber durch Überwälzung von Versicherungsprämien in überhöhtem Ausmaß das gesetzliche Zinsausmaß in der Zeit von Jänner 1982 bis Dezember 1985 (für die einzelnen Antragsteller sind wegen der unterschiedlichen Antragstellung im vorausgehenden Verfahren bei der Schlichtungsstelle verschiedene Zeiträume maßgebend) um den betriebskostenschlüsselmäßigen ... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1 Z4MRG §21 Abs4 Satz2
Rechtssatz: Der Vermieter kann die Kosten einer angemessenen Versicherung des Hauses gegen Brandschaden als Betriebskosten auf die Mieter überwälzen, auch wenn diese angemessene Versicherung eine höhere Versicherung erfordert als bloß diejenige, die den Ausschluß des Einwandes der Unterversicherung zur Folge hätte. Entscheidungstexte 5 Ob 89/90 En... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen sind je zur Hälfte E gentümerinnen des Hauses Salzburg, Ferdinand Porsche-Straße Nr. 7. Die Beklagten sind aufgrund des Mietvertrages vom 26.November/13.Dezember 1985 Mieter einer Zweizimmerwohnung mit Küche, Bad, WC, Vorraum und Balkon in diesem Hause. Die Klägerinnen begehrten von den Beklagten die Bezahlung rückständiger Mietzinse seit Jänner 1987 von S 16.408,25. Außerdem stellten sie unter Bezugnahme auf § 1118 ABGB das Begehren, die Bekla... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Hauptmieter der Wohnung top Nr. 7 im Haus Wien 8, Skodagasse 1, das auf einer zu drei Viertel dem Erstbeklagten gehörigen Liegenschaft steht. Die Abrechnung der Betriebskosten und der Kosten des Betriebes des Aufzugs erfolgt im Wege der Pauschalverrechnung. Der Kläger leistete im Jahre 1982 S 34.606,44 und im Jahre 1983 S 35.401,54 an Pauschalvorauszahlungen der Betriebskosten. Eine Abrechnung der Betriebskosten der Jahre 1982 und 1983 ist bis 3... mehr lesen...
Norm: MRG aF §21 Abs2MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Im Falle der Jahrespauschalverrechnung der Betriebskosten gemäß § 21 Abs 3 MRG (hier: idF vor der MRGNov 1985) kann die Präklusivfrist des § 21 Abs 4 MRG nicht analog auf die bereits geltend gemachten und bezahlten Pauschalraten, sondern lediglich auf einen binnen dieser Frist nachzutragenden Betriebskostenanteil oder auf den aus der Abrechnung zu Lasten der Mieter hervorkommenden Fehlbetrag bezogen... mehr lesen...
Norm: JN §1 DVj1MRG §21 Abs3MRG §21 Abs4MRG §37 Abs1
Rechtssatz: Ein Begehren auf "Rechnungslegung" hinsichtlich der in einem Pauschalmietzins enthaltenen Betriebskosten gehört nicht auf den (streitigen) Rechtsweg, sondern in das AußstrVerf nach § 37 MRG. Entscheidungstexte 5 Ob 92/87 Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 92/87 Veröff: WoBl 1988,92 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger und Widerbeklagte (im folgenden kurz Kläger) begehrte zuletzt mit der zu C 789/84 des Bezirksgerichtes Neusiedl/See eingebrachten Klage den Zuspruch von 3.344,41 S s.A., und zwar aus dem Titel der Rückzahlung von ihm geleisteter Akontozahlungen auf Mietzinse von 183.000 S abzüglich inzwischen fällig gewordener Mietzinse. Mit der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit der erstgenannten Rechtssache verbundenen, zu C 973/84 des Bezirksgerichtes... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Die Frist des § 21 Abs 4 MRG ist eine Fallfrist. (Die genannte Bestimmung übernahm den seinerzeitigen § 12 Abs 2 MG in das MRG.) Entscheidungstexte 7 Ob 714/86 Entscheidungstext OGH 11.12.1986 7 Ob 714/86 Veröff: MietSlg 38394 4 Ob 2326/96d Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2326/96d nur: Di... mehr lesen...