Norm: ABGB §1486 Z4MG §12 Abs2 BMRG §21 Abs3MRG §21 Abs4
Rechtssatz: Im Falle der Geltendmachung, das heißt Fälligstellung des Ersatzanspruches für Betriebskosten oder besondere Aufwendungen innerhalb der im § 12 Abs 2 MG normierten einjährigen Präklusivfrist, welche die Perpetuierung des Anspruches bewirkt, kommt den Mietern gegenüber unabhängig von dieser Präklusivfrist nur die dreijährige Verjährungszeit wie für den Mietzins (§ 1486 Z 4 ABGB... mehr lesen...