RS OGH 1997/11/11 5Ob419/97x, 5Ob6/08f, 5Ob60/18m, 5Ob103/19m, 1Ob147/21f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §904 I
ABGB §904 III
MRG §21 Abs3
MRG §21 Abs4

Rechtssatz

Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger (vergleiche 5 Ob 162/97b), kann sich aber auch aus besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften ergeben. Ist auch auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, so beurteilt er sich nach Natur und Zweck der Leistung; letztlich kommt § 904 ABGB zur Anwendung, wonach der Gläubiger die Leistung sogleich (ohne unnötigen Aufschub) fordern, dass heißt fällig stellen kann. Ist also der Leistungstermin nicht anderweitig bestimmt, tritt die Fälligkeit mit der Mahnung ein. Im Regelfall wird für die Fälligkeit von Betriebskosten die Rechnungslegung an den Vermieter maßgeblich sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 419/97x
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 419/97x
  • 5 Ob 6/08f
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 6/08f
    Vgl auch; Beisatz: Die in einem Urteil über das Hausbesorgerentgelt gegen den Vermieter ausgesprochene Verpflichtung, den Kapitalbetrag samt Zinsen binnen einer Leistungsfrist von 14 Tagen zu bezahlen, ist unter dem Aspekt einer rein prozessualen Leistungsfrist (§ 409 ZPO) zu sehen, die keinen Einfluss auf die materiellrechtlich nach § 904 ABGB zu beurteilende Fälligkeit der eingeklagten Forderung und damit der gesetzlichen Zinsen hatte. (T1)
  • 5 Ob 60/18m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 60/18m
    Vgl auch; nur: Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muss. (T2)
  • 5 Ob 103/19m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 103/19m
    Veröff: SZ 2019/108
  • 1 Ob 147/21f
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 147/21f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108926

Im RIS seit

11.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten