Norm
MRG §21 Abs1Rechtssatz
Nach dem Einleitungssatz des § 21 Abs 1 MRG gelten nur die vom Vermieter "aufgewendeten" Kosten als Betriebskosten. Daß damit nicht generell zum Ausdruck gebracht werden soll, der Mieter habe dem Vermieter nur die bereits getätigten Aufwendungen zu ersetzen, ergibt sich aus Abs 4 leg cit, in dem - bei der Einzelverrechnung - die Zahlungspflicht des Mieters lediglich von der Fälligkeit der den Vermieter treffenden Forderung und der Vorlage entsprechender Rechnungsbelege (nicht jedoch von Quittungen) abhängig gemacht wurde. Wenigstens insoweit hat es trotz verändertem Gesetzeswortlaut bei der bereits zu § 2 Abs 1 lit b und Abs 2 MG sowie § 12 MG (mit im Lauf der Zeit unterschiedlichen Absatzbezeichnungen zur Einzelvorschreibung von Betriebskosten) vertretenen Rechtsauffassung zu bleiben, daß die Zahlungsverpflichtung des Mieters für die fällig gewordenen Beträge ohne Rücksicht darauf besteht, ob sie vom Vermieter auch schon bezahlt wurden (MietSlg 7985/27).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112096Im RIS seit
25.06.1999Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022