TE OGH 2001/9/4 5Ob195/01i

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Andreas K*****, 2. Monika K*****, 3. Mag. Franz G*****, 4. Barbara G*****, 5. Dr. Ewald G*****, *****, alle vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1. Henriette E*****,

2. Walter E*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Claudia Kleinszig, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG (§ 21 MRG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Rekursgericht vom 22. Mai 2001, GZ 40 R 84/01a-10, den2. Walter E*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Claudia Kleinszig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG (Paragraph 21, MRG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Rekursgericht vom 22. Mai 2001, GZ 40 R 84/01a-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu den von den Antragstellern im vorliegenden Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen, ob der durch einen im Haus entstandenen Rohrbruch bewirkte Wassermehrverbrauch den Mietern als Betriebskosten angerechnet werden darf und ob eine Ergänzung einer Pauschalverrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Rechnungslegung zulässig ist, besteht ausreichende, einschlägige Rechtssprechung des Höchstgerichts. Zur Wasserversorgung eines Hauses, die gegenüber dem Vermieter im Wege der Wassergebührenvorschreibung verrechnet wird, gehört auch ein durch einen Rohrbruch bewirkter Wassermehrverbrauch. Die Verrechnung dieses Wassermehrverbrauchs als Betriebskosten beruht daher auf gesetzlicher Grundlage des § 21 Abs 1 Z 1 MRG (immolex 1998/150; 6 Ob 146/00i). Überdies wurde bereits ausgesprochen, dass auch eine Ergänzung einer Abrechnung und Gewährung von Belegeinsicht hinsichtlich von Bewirtschaftungskosten innerhalb der einjährigen Präklusionsfrist zulässig ist (WoBl 1992/66 = MietSlg 43.232/31).Zu den von den Antragstellern im vorliegenden Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen, ob der durch einen im Haus entstandenen Rohrbruch bewirkte Wassermehrverbrauch den Mietern als Betriebskosten angerechnet werden darf und ob eine Ergänzung einer Pauschalverrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Rechnungslegung zulässig ist, besteht ausreichende, einschlägige Rechtssprechung des Höchstgerichts. Zur Wasserversorgung eines Hauses, die gegenüber dem Vermieter im Wege der Wassergebührenvorschreibung verrechnet wird, gehört auch ein durch einen Rohrbruch bewirkter Wassermehrverbrauch. Die Verrechnung dieses Wassermehrverbrauchs als Betriebskosten beruht daher auf gesetzlicher Grundlage des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, MRG (immolex 1998/150; 6 Ob 146/00i). Überdies wurde bereits ausgesprochen, dass auch eine Ergänzung einer Abrechnung und Gewährung von Belegeinsicht hinsichtlich von Bewirtschaftungskosten innerhalb der einjährigen Präklusionsfrist zulässig ist (WoBl 1992/66 = MietSlg 43.232/31).

Damit erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel der Antragsteller als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E62741 05A01951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00195.01I.0904.000

Dokumentnummer

JJT_20010904_OGH0002_0050OB00195_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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