Norm
MRG §21 Abs3Rechtssatz
Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten und Abgaben) sind, wenn der Vermieter von der Möglichkeit der Jahrespauschalverrechnung Gebrauch gemacht hat, innerhalb der Frist von einem Jahr ab Ende des Verrechnungsjahres - das heißt innerhalb einer halbjährigen "Nachfrist" ab "Fälligkeitstermin" für die Abrechnung - durch Legung, allenfalls Ergänzung der Abrechnung ordnungsgemäß geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108925Im RIS seit
11.12.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013