RS OGH 1997/11/11 5Ob419/97x, 5Ob131/99x, 5Ob149/05f, 5Ob242/09p, 4Ob191/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

MRG §21 Abs3
MRG §21 Abs4

Rechtssatz

Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten und Abgaben) sind, wenn der Vermieter von der Möglichkeit der Jahrespauschalverrechnung Gebrauch gemacht hat, innerhalb der Frist von einem Jahr ab Ende des Verrechnungsjahres - das heißt innerhalb einer halbjährigen "Nachfrist" ab "Fälligkeitstermin" für die Abrechnung - durch Legung, allenfalls Ergänzung der Abrechnung ordnungsgemäß geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 419/97x
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 419/97x
  • 5 Ob 131/99x
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 131/99x
    Vgl auch; Beisatz: Innerhalb dieses Zeitraums von 12 Monaten steht ihm auch noch die Möglichkeit einer Korrektur bzw Ergänzung der bereits vorher (spätestens zum 30. Juni) zu legenden Abrechnung offen (vgl WoBl 1998, 140/93). (T1)
  • 5 Ob 149/05f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 149/05f
    Beis wie T1
  • 5 Ob 242/09p
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 242/09p
    Vgl auch; Beisatz: Für die Verpflichtung des Vermieters, Betriebskosten in die Abrechnung eines bestimmten Jahres aufzunehmen, und damit für den Beginn der Präklusivfrist ist grundsätzlich die Fälligkeit der vom Vermieter zu erfüllenden Forderungen, nicht aber der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung wäre nur abzustellen, wenn der Vermieter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, bis zum 31. 12. des Folgejahres eine Ergänzung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr der Fälligkeit vorzunehmen. (T2)
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Vgl; Veröff: SZ 2011/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108925

Im RIS seit

11.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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