Norm: MRG §2 Abs3
Rechtssatz: Der Hauptmietvertrag wird dann zur Untervermietung abgeschlossen, wenn der Hauptmieter den Mietgegenstand (bei Wohnungen) auch nicht teilweise zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses oder des Wohnungsbedürfnisses naher Angehöriger oder etwa von Dienstnehmern mietet. Entscheidungstexte 5 Ob 140/86 Entscheidungstext OGH 30.09.1986 5 Ob 140/86 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses Salzburg, Steingasse 13; sie hatte die Räumlichkeiten im ersten, zweiten und dritten Stock dieses Hauses an die Realitäten M*** GmbH und Helmut M*** vermietet. Der Antragsteller hatte von der Realitäten M*** GmbH (und Helmut M***) die im ersten Stock des Hauses gelegenen Räume um einen monatlichen Mietzins von 2.500 S gemietet; im Zeitraum von Juni 1982 bis März 1983 zahlte er diesen Mietzins unmittelbar an die Antragsgeg... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragsgegnerin und der Zweitantragsgegner haben als je Hälfteeigentümer der Liegenschaft mit dem Haus Albrechtskreithgasse 7 in 1160 Wien am 15.7.1983 der Drittantragsgegnerin die in diesem Haus gelegene Wohnung Nr.37 in Bestand gegeben. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietverhältnis begann am 1.8.1983. Einschließlich des Entgelts für das von den Vermietern beigestellte Inventar hat der Hauptmietzins monatlich S 2.300,-- betragen. Die Antragsteller wol... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3MRG §37 Abs3 Z12ZPO §272 E
Rechtssatz: Der Vermieter und der "Hauptmieter" müssen an der Feststellung ihrer Rechtsbeziehung dadurch mitwirken, daß sie diese offenlegen. Tun sie dies nicht, weil sie schon gar nicht die maßgebenden Tatsachen vorbringen - auf ihren Beweis kommt es dann nicht mehr an -, so hat der Richter die Überzeugung, daß die Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, an der Umgehungsabsicht zu ... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 Abs1 AMRG §2 Abs3MRG §37 Abs1 Z1
Rechtssatz: Daß der Hauptmietvertrag nur zum Schein geschlossen worden ist, die Parteien des Hauptmietvertrages also im gegenseitigen Einverständnis überhaupt nicht rechtsgeschäftlich tätig werden oder in Wahrheit ein anderes Rechtsgeschäft schließen wollten, ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Schutzzweck des Gesetzes (§ 2 Abs 3 MRG) erforderlich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses in der Wiener Innenstadt. Seine Schwester hat als Vermieterin der Beklagten eine im zweiten Stock des Hauses gelegene Wohneinheit für die Zeit vom 1.April 1985 bis 1.April 1989 vermietet. Die Beschreibung des Mietgegenstandes in der Vertragsurkunde vom 28.März 1985 enthält den Satz: "Zum Gegenstand vorliegenden Mietvertrags gehört ein Kellerabteil, sowie die Benützung des Aufzugs und ein Autoabstellplatz im Hof neben der Stiege 1.... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3MRG §37 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein Antrag des Vermieters auf Feststellung, daß ein Anspruch des Untermieters im sinne des § 2 Abs 3 MRG nicht bestehe, hat die im § 37 Abs 1 Z 1 MRG umschriebene "Angelegenheit" zum Inhalt und ist daher unter Ausschluß des Prozeßweges in das Verfahren außer Streitsachen gewiesen. Entscheidungstexte 6 Ob 622/86 Entscheidungstext OGH 04.0... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger bezeichnet in seiner ao. Revision als erhebliche Rechtsfragen des materiellen Rechtes (§§ 502 Abs.4 Z 1, 506 Abs.1 Z 5 ZPO) die Fragen, ob nicht doch - vor allem angesichts des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses - der Hauptmietvertrag zwischen dem Beklagten und dem Verein "S*** Walter - S*** A***" (im folgenden kurz Verein) nach § 916 ABGB (und damit nicht nach § 2 Abs.3 MRG) zu beurteilen sei, und ferner, ob der Verein bloß formell existiert habe und vom B... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3MRG §37 Abs1 Z1
Rechtssatz: Besteht bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß ein Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem Mietrechtsgesetz zustehenden Rechte geschlossen worden ist, so kann der Mieter, mit dem der Untermietvertrag geschlossen worden ist, begehren, durch eine ex tunc wirksame feststellende Entscheidung des A... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 BMRG §2 Abs3
Rechtssatz: Liegen die vom antragstellenden Mieter zu beweisenden Voraussetzungen des § 2 Abs 3 MRG, einer lex specialis zu § 916 ABGB vor, dann ist der Hauptmietvertrag als Scheingeschäft nichtig und anstatt des Untermietvertrages zwischen "Hauptmieter" und "Untermieter" ist ein Hauptmietvertrag zwischen dem Vermieter und dem "Untermieter" zustande gekommen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Am 10. Oktober 1983 beantragte die Antragstellerin bei der Schlichtungsstelle gemäß § 39 Abs 1, § 37 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 3 MRG die Anerkennung als Hauptmieterin der Wohnung in Wien 7., Seidengasse 39/Kaiserstraße 35, top.Nr. 15, mit nachstehendem Vorbringen: Sie habe am 15. Juni 1982 mit Konrad O*** einen Mietvertrag über die genannte Wohnung geschlossen. Ihr in diesem Mietvertrag als Hauptmieter bezeichneter Vertragspartner habe aber niemals selbst in der Wohnung gewoh... mehr lesen...
Begründung: Mit dem am 26.11.1982 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien gegen Dr. Othmar B erhobene Antrag begehrte Mag. Kurt A seine Anerkennung als Hauptmieter der Wohnung Nr.3 im Hause Wien 13., Hermesstraße 1 M und die überprüfung des ihm vorgeschriebenen und von ihm bezahlten Mietzinses. Er habe am 1.7.1980 mit Gertrude C als Hauptmieterin einen Untermietvertrag geschlossen, die durch den Antragsgegner als Hauseigentümer vertreten gewesen sei. Als Untermietz... mehr lesen...
Die vom Antragsteller nach § 39 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs. 3 MRG am 31.3. 1982 angerufene Gemeinde entschied, daß dem Hauseigentümer, den sie als Gegner dem Verfahren beigezogen hatte, aufgetragen werde, den Antragsteller als Hauptmieter der im 2. Stock des Hauses in Graz, G-Straße 31, gelegenen Wohnung der Kategorie B mit 75 m2 Nutzfläche gegen Entrichtung des Monatsmietzinses ab dem 1. 4. 1982 von 1856.25 S zuzüglich anteiliger Betriebskosten, Steuern und Abgaben anzuerken... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F1AußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IBAußStrG 2005 §2 Abs1 Z2 IE6AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 ICAußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE6MRG §2 Abs3MRG §37 Abs1 Z1
Rechtssatz: Behauptet der Untermieter, es liege ein Umgehungsgeschäft nach § 2 Abs 3 MRG vor und begehrt er die Anerkennung als Hauptmieter, so ist es unerlässlich, dass dem Untervermieter Parteistellung eingeräumt wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §916 Abs1 BMRG §2 Abs3MRG §37 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Gesetzgeber wollte den verstärkten Schutz des (nominellen) Untermieters vor Umgehungsgeschäften des Eigentümers nicht darauf einschränken, daß als Umgehungsgeschäft ein Hauptmietvertrag vorgeschoben wird, sondern jedes Rechtsgeschäft, das dem Strohmann die Stellung eines Untervermieters verschafft, erfassen. Entscheidungstexte 5... mehr lesen...