Norm: MRG §2 Abs3MRG §7 Abs3
Rechtssatz: Die vom später als Hauptmieter anerkannten formellen Untermieter an den "Untervermieter" geleisteten Mietzinszahlungen sind dem Liegenschaftseigentümer als im Sinne des § 2 Abs 3 MRG erwachsenen Vertragspartner mit Wirkung ex tunc zuzurechnen. Daraus folgt die Rückzahlungspflicht des Liegenschaftseigentümers. Entscheidungstexte 5 Ob 2057/96b Entsc... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3
Rechtssatz: Wird dem Untermieter keine im Standard angehobene Wohnung zur Verfügung gestellt und besteht nur die Absicht einer Standardanhebung, so kommt dem Untermieter keine durch vorausgegangene Kapitalaufwendung des Hauptmieters bewirkte Verbesserung des Mietgegenstandes zugute; wenn es tatsächlich zur Standardanhebung käme, könnte er vielmehr mangels Hauptmieterstellung leicht aus dem Mietobjekt entfernt werden; der Plan,... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3
Rechtssatz: Daß die erste Untervermietung ohne Umgehungsabsicht erfolgte, schließt nicht aus, daß eine folgende nach § 2 Abs 3 MRG zu beurteilen ist. Entsteht die Umgehungsabsicht nachträglich, so ist sie bei allen danach erfolgten Untervermietungen zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 5 Ob 81/95 Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 81/95 ... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3
Rechtssatz: Je deutlicher der Rückfluß an den Hauseigentümer ist und je stärker er die "VermietungsGesmbH" beherrscht, desto eher kann von einem Umgehungsgeschäft die Rede sein. Indizien für ein Umgehungsgeschäft bei Vorliegen einer sogenannten "Sanierungshauptmiete" wären ua: a) der Rückfluß des von der Drittantragsgegnerin (als "Vermietungs-GmbH") eingehobenen Untermietzinses an die Hauseigentümer derart, daß diese im Ergebn... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A2bMRG §2 Abs3MRG §37 Abs3ZPO §461
Rechtssatz: Ob der Antragsteller die Wohnung bereits bei Antragstellung (bzw Rechtsmittelergreifung) aufgegeben, also sein (Untermietverhältnis) Mietverhältnis beendet hat, spielt keine Rolle, weil seine Anerkennung als Hauptmieter jedenfalls auch die Zeit davor beträfe und schon wegen der damit verbundenen Änderung der für die Mietzinshöhe maßgebenden Vorschriften für seine Rechtsstellung Bed... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3ZPO §411 Aa
Rechtssatz: Die Bindungswirkung eines abweisenden Beschlusses (§ 2 Abs 3 MRG) bezieht sich nur auf die Nichtanerkennung als Hauptmieter im Sinne der genannten Gesetzesstelle; welche
Gründe: hiefür maßgebend waren, insbesondere ob es sich dabei um sachlich zutreffende oder nicht zutreffende
Gründe: handelte, wird von der Bindungswirkung nicht erfaßt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3MRG §29 Abs1 Z3 litc
Rechtssatz: Bei Vorliegen des Umgehungstatbestandes des § 2 Abs 3 MRG ist nicht der formelle Hauptmietvertrag, sondern der formelle Untermietvertrag mit den sich aus den zwingenden Bestimmungen des MRG ergebenden Modifikation als Hauptmietvertrag zwischen Vermieter und "Untermieter" zu behandeln. Sind in den so zu beurteilenden Formellen "Untermietverträgen" keine gültigen, den Anforderungen des § 29 Abs 1 ... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3
Rechtssatz: Der als zustande gekommen anzusehende Hauptmietvertrag bleibt durch den Inhalt des seinerzeit abgeschlossenen "Untermietvertrags" bestimmt, soweit dieser mit dem Wesen eines Hauptmietverhältnisses vereinbar ist. Entscheidungstexte 1 Ob 583/94 Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 583/94 1 Ob 2084/96v En... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3
Rechtssatz: § 2 Abs 3 MRG setzt zwar (auch in der maßgeblichen Fassung vor dem 3. WÄG) eine besondere Absicht der Parteien des formellen Hauptmietvertrages voraus; dieses subjektive Tatbestandselement wird aber schon dann als erfüllt angesehen, wenn "bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln". Der Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG kann daher auch dann vorliegen, wenn die letzte Gewiß... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3
Rechtssatz: Die Umgehungsabsicht muß bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages gegeben sein. Es genügt allerdings, wenn beide Teile die Umgehung wenigstens in Kauf nahmen. Entscheidungstexte 5 Ob 59/94 Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 59/94 5 Ob 110/94 Entscheidungstext OGH 25.10.1994 5 O... mehr lesen...
Norm: MRG §2 Abs3
Rechtssatz: Der Feststellungsanspruch nach § 2 Abs 3 MRG setzt nicht das Vorliegen eines Scheingeschäftes, sondern eines Umgehungsgeschäftes voraus. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Parteien des Hauptmietvertrages zum Schein tätig wurden, dh das Erklärte tatsächlich nicht wollten, sondern ob sie mit der in § 2 Abs 3 MRG beschriebenen Umgehungsabsicht handelten, dh das Erklärte wirklich wollten, um durch die Art der Gesta... mehr lesen...